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    DE - Landesrecht Brandenburg
    (3) Die Urkunde (gemäß Anlage 1 oder 2) über die staatliche Anerkennung wird mit Wirkung des auf das Unterschriftsdatum des Abschlusszeugnisses folgenden Tages ausgestellt. Für Studierende, die ein Kolloquium nach dem Besuch eines nicht in den Fachschulbildungsgang integrierten Berufspraktikums abgelegt haben, ist dies der Tag nach dem erfolgreich absolvierten Kolloquium. Eine Kopie der Urkunde sowie die Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 2, 3 und gegebenenfalls 6 werden den Schülerakten gemäß Anlage 1 der Datenschutzverordnung Schulwesen beigegeben und die Unterlagen gemäß Absatz 1 Nr. 4 und 5 an die Studierende oder den Studierenden zurückgegeben. Die Aufbewahrungsfrist in der Schule beträgt zehn Jahre. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist erfolgt entsprechend den Bestimmungen gemäß Nummer 2 Abs. 5 der VV-Schulakten die Übergabe an das staatliche Schulamt. Dort werden sie gemeinsam mit den Kopien der Abschlusszeugnisse 30 Jahre aufbewahrt.

    § 3 Eignung für den Beruf

    (1) Ein Verhalten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, kann dann gegeben sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe insbesondere wegen einer Straftat gegen die persönliche Freiheit, gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit, wegen eines Sexualdelikts, Rauschgiftdelikts oder Vermögensdelikts geführt hat und die Straftat nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. In jedem Fall sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen und die Resozialisierungsprozesse zu berücksichtigen.
    (2) Die gesundheitliche Eignung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes ist nicht gegeben, wenn wegen geistiger Schwäche, der Schwere eines körperlichen Gebrechens oder einer Sucht die Ausübung des Berufs auf Dauer nicht möglich ist.

    § 4 Rücknahme und Widerruf

    (1) Werden der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, die gemäß den §§ 48 und 49 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Rücknahme oder zum Widerruf der staatlichen Anerkennung führen können, erfolgt eine Anhörung der betroffenen Person gemäß § 28 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.
    (2) Die zuständige Behörde darf bei Zweifeln über die weitere Eignung zur Ausübung des Berufs eine Erhebung und Verarbeitung von Daten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes im begründeten Ausnahmefall ohne Einwilligung der betroffenen Person vornehmen, wenn eine entsprechende Aufforderung erfolglos bleibt. In diesem Fall gelten für die Erteilung des Führungszeugnisses die Bestimmungen gemäß § 31 des Bundeszentralregistergesetzes.
    (3) Nach Unanfechtbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme der staatlichen Anerkennung gelten für die Rückgabe der Urkunde die Bestimmungen gemäß § 52 des Brandenburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die sonstigen Unterlagen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 werden der betroffenen Person zurückgegeben oder auf ihren Wunsch vernichtet. Soweit diese Person einschlägig berufstätig ist, erfolgt an die Beschäftigungsstelle eine schriftliche
    oder elektronische
    Mitteilung über den Widerruf oder die Rücknahme.
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