Art. 132 Status
¹ Die Gemeinden sind öffentliche Gebietskörperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit.
² Ihre Autonomie ist in den Schranken von Verfassung und Gesetz gewährleistet.
Art. 133 Aufgaben
¹ Die Aufgabenteilung richtet sich nach den Grundsätzen der Bürgernähe, Subsidiarität, Transparenz und Effizienz.
² Das Gesetz legt fest, welche Aufgaben dem Kanton und welche den Gemeinden zugewiesen werden. Es bestimmt die gemeinsamen und die ergänzenden Aufgaben.
³ Der Kanton übernimmt die Aufgaben, die die Kraft der Gemeinden übersteigen.
Art. 134 Mitwirkung
Die Gemeinden ermutigen die Bevölkerung, bei der Ausarbeitung der Planung und der Gemeindebeschlüsse mitzuwirken. Die Behörden legen in der Begründung ihrer Beschlüsse darüber Rechenschaft ab.
Art. 135 Absprache
¹ Der Kanton beachtet bei seinem Handeln die Auswirkungen auf die Gemeinden.
² Er richtet ab Beginn des Planungs- und Entscheidverfahrens ein Verfahren zur Absprache mit den Gemeinden ein.
Art. 136 Zusammenarbeit unter Gemeinden
¹ Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit den benachbarten Körperschaften jenseits der kantonalen oder nationalen Grenze zusammenarbeiten.
² Das Gesetz legt die Mittel für die Zusammenarbeit unter den Gemeinden fest.
³ Es gewährleistet die demokratische Kontrolle der interkommunalen Strukturen. Es kann die Möglichkeit der Volksinitiative und des Referendums auf interkommunaler Ebene vorsehen.
Art. 137 Aufsicht
Die Gemeinden unterstehen der Aufsicht des Staatsrats; er sorgt dafür, dass sie ihre Kompetenzen nach Massgabe des Gesetzes wahrnehmen.
2. Abschnitt: Zusammenschluss, Aufteilung, Neueinteilung
Art. 138 Grundsätze
¹ Der Kanton fördert und begünstigt den Zusammenschluss von Gemeinden.
² Er trifft dafür Anreizmassnahmen, insbesondere finanzieller Art.
Art. 139 Verfahren
¹ Ein Zusammenschluss von Gemeinden kann von den Gemeindebehörden, in einer Volksinitiative oder vom Kanton vorgeschlagen werden.
² Der Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung von Gemeinden unterstehen der Annahme durch die Stimmberechtigten jeder betroffenen Gemeinde. Es bedarf einer Mehrheit in jeder Gemeinde.
3. Abschnitt: Behörden
Art. 140 Gemeinderat
¹ Der Gemeinderat ist die beschliessende Behörde der Gemeinde.
² Das Gesetz legt die Anzahl Mitglieder des Gemeinderats gemäss der Bevölkerung der Gemeinde fest.
³ Der Gemeinderat wird alle fünf Jahre nach dem Grundsatz des Proporzes gewählt.
Art. 141 Gemeindeexekutive
¹ Die Gemeindeexekutive ist eine Kollegialbehörde, die sich selbstständig organisiert.
² Sie setzt sich zusammen aus:
a. einem administrativen Rat aus 5 Mitgliedern in Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern;
b.¹⁸
einem administrativen Rat aus 3 Mitgliedern in den anderen Gemeinden;
c.¹⁹
…
³ Sie wird alle fünf Jahre nach dem Grundsatz des Majorzes gewählt. Der erste Wahlgang findet gleichzeitig mit der Wahl des Gemeinderats statt.