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    Bundesgesetz über die Bundesversammlung (171.10)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Wird ein Einigungsantrag zum Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes oder über einen Nachtrag verworfen, so gilt der Beschluss der dritten Beratung, der den tieferen Betrag vorsieht, als angenommen.
    Art. 94 a ⁹¹ Differenzregelung bei der Legislaturplanung, beim Finanzplan und bei den Planungsgrössen im Voranschlag ⁹²
    ¹ Beim Bundesbeschluss über die Legislaturplanung wird die Einigungskonferenz eingesetzt, wenn nach der ersten Beratung in jedem Rat Differenzen bestehen.
    ² Bei den Bundesbeschlüssen über die Legislaturplanung, über den Finanzplan und über die Planungsgrössen im Voranschlag stellt die Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Einigungsantrag.⁹³ Über jeden Antrag wird gesondert abgestimmt.⁹⁴
    ³ Wird ein Antrag abgelehnt, so wird die betreffende Bestimmung gestrichen.
    ⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 2007 (Legislaturplanung), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5231 ; BBl 2006 1837 , 1857 ).
    ⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024 (Budgetberatung), in Kraft seit 9. Sept. 2024 ( AS 2024 450 ; BBl 2023 2157 , 2159 ).
    ⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. März 2024 (Budgetberatung), in Kraft seit 9. Sept. 2024 ( AS 2024 450 ; BBl 2023 2157 , 2159 ).
    ⁹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 1583 ; BBl 2014 767 ).
    Art. 95 Differenzregelung für besondere Fälle
    Wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf einen Beratungsgegenstand als Ganzes beziehen, so ist die zweite Ablehnung durch einen Rat endgültig. Dies gilt insbesondere für:
    a. das Eintreten auf einen Erlassentwurf;
    b. die Annahme eines Erlassentwurfs in der Gesamtabstimmung;
    c. die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages;
    d. die Gewährleistung einer kantonalen Verfassung;
    e. die Stellungnahme zu einer Volksinitiative in Form der allgemeinen Anregung;
    f. die Dringlichkeitsklausel;
    g.⁹⁵
    den Entscheid, ob einer Standesinitiative Folge gegeben werden soll;
    h. die Genehmigung von Verordnungen des Bundesrates;
    i.⁹⁶
    j. die Aufrechterhaltung eines zur Abschreibung beantragten Beratungsgegenstandes.
    ⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 ( AS 2009 725 ; BBl 2008 1869 , 3177 ).
    ⁹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Gesuche um Aufhebung der Immunität), mit Wirkung seit 5. Dez. 2011 ( AS 2011 4627 ; BBl 2010 7345 , 7385 ).

    3. Kapitel: Verfahren bei Volksinitiativen

    1. Abschnitt: Volksinitiative auf Totalrevision der Bundesverfassung

    Art. 9 6
    Verlangt eine als zu Stande gekommen erklärte Volksinitiative die Totalrevision der Bundesverfassung, so unterbreitet die Bundesversammlung die Initiative dem Volk zur Abstimmung.

    2. Abschnitt: Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung

    a. Gemeinsame Bestimmungen

    Art. 97 Botschaft und Beschlussentwurf des Bundesrates
    ¹ Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung:
    a. spätestens ein Jahr nach Einreichen einer zu Stande gekommenen Volks-initiative eine Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses für eine Stellungnahme der Bundesversammlung;
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