Art. 113
¹ Der Staatsrat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, die für eine Dauer von fünf Jahren gewählt werden.
² Leere Sitze werden innerhalb von neunzig Tagen neu besetzt, ausser wenn in den nächsten sechs Monaten Gesamterneuerungswahlen stattfinden.¹⁸
¹⁸ Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 , in Kraft seit 10. Juni 2013. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2015 ( BBl 2015 3035 Art. 1 Ziff. 9, 2014 9091 ).
Wahlmodus
Art. 114
¹ Die Mitglieder des Staatsrates werden von den Stimmberechtigten gleichzeitig mit den Mitgliedern des Grossen Rates gewählt.
² Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren in zwei Wahlgängen.
Präsidium
Art. 115
Der Staatsrat wählt für die Dauer der Legislatur seine Präsidentin oder seinen Präsidenten; diese oder dieser sorgt für die Kohärenz des Regierungshandelns.
III. Abschnitt: Organisation
Kollegialität und Autonomie
Art. 116
¹ Der Staatsrat ist eine Kollegialbehörde.
² Er organisiert sich im Rahmen des Gesetzes selbständig.
Departementssystem und Verwaltungsführung
Art. 117
¹ Jedes Mitglied des Staatsrates leitet ein Departement.
² Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsrates bestimmt über die allgemeine Verwaltung, koordiniert die Tätigkeit der Departemente und achtet auf deren gutes Funktionieren.
Konferenz für Bundesangelegenheiten
Art. 118
Der Staatsrat sowie die Waadtländer Deputation in den eidgenössischen Räten oder eine Delegation dieser Deputation setzen nach den im Gesetz festgelegten Modalitäten eine ständige Kommission für den Informationsaustausch über Bundesangelegenheiten ein, die als «Konferenz für Bundesangelegenheiten» bezeichnet wird.
IV. Abschnitt: Befugnisse
Legislaturprogramm
Art. 119
¹ Innerhalb von vier Monaten nach seinem Amtsantritt legt der Staatsrat dem Grossen Rat ein Legislaturprogramm vor, das die Ziele sowie die Mittel zur Zielerreichung umschreibt und den Zeitplan festlegt.
² Alle Mitglieder des Staatsrates sind an den Inhalt dieses Programms gebunden.
³ Der Staatsrat kann das Programm im Laufe der Legislatur abändern; er unterbreitet die Änderungen dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.
⁴ Anfang Jahr erstattet der Staatsrat dem Grossen Rat Bericht über den Stand der Umsetzung des Legislaturprogramms.