§ 30 Ausgeschlossene Personen
(1)
1
An Entscheidungen des Sanktionsausschusses dürfen ausgeschlossene Personen nicht mitwirken.
2
§ 20 Absatz 1 und 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
findet entsprechend Anwendung.
3
Ausgeschlossene Mitglieder werden in der in § 29 Absatz 3 vorgesehenen Reihenfolge durch andere Mitglieder ersetzt.
(2) § 20 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mitteilung nach § 20 Absatz 4 Satz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
, wenn sich das für das jeweilige Sanktionsverfahren zuständige vorsitzende Mitglied für ausgeschlossen hält, gegenüber dem nach § 29 Absatz 3 Satz 1 und 2 zu seiner Stellvertretung berufenen Mitglied des Sanktionsausschusses abzugeben ist.
2¹
§ 31 Besorgnis der Befangenheit
1
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Tätigkeit eines Mitglieds des Sanktionsausschusses zu rechtfertigen (Besorgnis der Befangenheit), hat, wer in einem Sanktionsverfahren als beisitzendes Mitglied tätig werden soll, das vorsitzende Mitglied im Spruchkörper zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten.
2
Betrifft die Besorgnis der Befangenheit das vorsitzende Mitglied im Spruchkörper, gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.
3
Wird die Besorgnis der Befangenheit von einem Beteiligten nach § 32 Absatz 1 behauptet, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
4
Wirkt ein Mitglied nach dieser Vorschrift nicht mit, wird es entsprechend § 29 Absatz 3 ersetzt.
5
Die Geltendmachung der Besorgnis der Befangenheit durch einen Beteiligten nach § 32 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sich dieser Beteiligte, ohne den ihm bekannten Grund nach Satz 1 geltend zu machen, zur Sache einlässt.
Unterabschnitt 2 Beteiligte
§ 32 Beteiligte
(1) Beteiligte am Verfahren vor dem Sanktionsausschuss sind
1.
die Handelsteilnehmer im Sinne von § 2 Absatz 8 Satz 1 des
Börsengesetzes
, gegen die sich der Antrag nach § 34 auf Einleitung des Sanktionsverfahrens richtet,
2.
die Börsenaufsichtsbehörde,
3.
die Börsengeschäftsführung,
4.
die Handelsüberwachungsstelle und
5.
die Personen, die in entsprechender Anwendung von § 13 Absatz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom Sanktionsausschuss zum Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2)
1
Die Beteiligten können sich auf ihre Kosten durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
2
Im Übrigen gilt für die Verfahrensbevollmächtigten § 14 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
entsprechend.
§ 33 Mitwirkung
1
Die Börsenaufsichtsbehörde, die Börsengeschäftsführung und die Handelsüberwachungsstelle können Stellungnahmen zur Sache abgeben.
2
Das vorsitzende Mitglied im Spruchkörper hat Stellungnahmen der Börsengeschäftsführung und der Handelsüberwachungsstelle der Börsenaufsichtsbehörde vorzulegen.
Unterabschnitt 3 Verfahrensablauf
§ 34 Einleitung des Verfahrens
(1) Der Sanktionsausschuss wird tätig
1.
auf Antrag der Börsengeschäftsführung oder
2.
auf Antrag der Börsenaufsichtsbehörde.
(2)
1
Der Antrag ist schriftlich und unter Angabe der wesentlichen Gründe zu stellen.
2
Die Handelsteilnehmer, gegen die sich der Antrag richtet, sind zu benennen.