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    Ausführungsbestimmungen zum NWaldLG
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    DE - Landesrecht Niedersachsen

    Abschnitt 5 NWaldLG-RdErl - 5. Betreten der freien Landschaft

    5.1 Wege i. S. des § 25 Abs. 1 sind nicht
    Fuß- und Pirschpfade,
    Holzrückelinien,
    Brandschneisen,
    Fahrspuren zur vorübergehenden Holzabfuhr,
    Gestelle/Abteilungslinien,
    Grabenränder,
    Feld- und Wiesenraine,
    durch Skiloipen verursachte Spuren nach Wegtauen des Schnees.
    Damit ist hier das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft, das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten verboten.
    5.2 Soweit das Betreten zugelassen ist, muss es erholungsbezogen und im Rahmen des Gebotes der Rücksichtnahme gemeinverträglich sein.
    "Unzumutbar" sind in der Regel Nutzungen, durch die die Natur als Lebensraum wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen oder die Grundbesitzenden geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt werden. Hierzu können beispielsweise Downhill abseits tatsächlich öffentlicher Wege, extreme sowie objektbezogene Formen des Geo-Caching sowie insbesondere auch Gotcha-Spiele zählen. Hierunter fallen neben den Veranstaltungen oder Aktivitäten selbst auch die Nutzung von Flächen für Maßnahmen der technischen Abwicklung dieser (z. B. Anbringen von Tafeln oder Markierungen, Aufstellen von Geräten) oder auch das gezielte Aufsuchen von Biotopen, Wildeinständen, jagdlichen Einrichtungen wie Hochsitzen und nicht öffentliche Wildfütterungen o. Ä.
    "Öffentlich" sind Veranstaltungen oder Aktivitäten, zu denen ein unbestimmter Personenkreis öffentlich, z. B. durch Plakate, Presse, Internet o. Ä. eingeladen wird.
    "Gewerbsmäßig" sind Nutzungen, die dem regelmäßigen Geld- oder Vermögenserwerb dienen.
    5.3 Die in Nummer 5.2 genannten Voraussetzungen der Notwendigkeit einer Gestattung durch die Grundbesitzenden nach § 28 erfordert eine Prüfung und Abwägung im Einzelfall.

    Abschnitt 6 NWaldLG-RdErl - 6. Beschränkungen

    6.1 Sperrungen i. S. des § 31 Abs. 1 müssen räumlich, zeitlich sowie hinsichtlich der Sperreinrichtung oder Verbotsformulierung im Verhältnis zum angestrebten Schutz angemessen und in ihrer Art und Weise auf die verschiedenen Besucher- und anderen Nutzergruppen ausgerichtet sein.
    6.2 Die Erweiterung der Sperrmöglichkeiten für Privatwald gemäß § 31 Abs. 3 richtet sich gegen die Ausübung der Betretensrechte. Nicht davon betroffen ist die Errichtung von Wildschutzzäunen, die Teil der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sind.
    6.3 Soweit Verbotsschilder nach § 31 zulässig sind, können private Schilder verwendet werden, die nicht mit amtlichen Verkehrszeichen verwechselbar sein dürfen.
    6.4 Sofern die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer die Nutzung zugelassen hat, können die Straßenverkehrsbehörden gemäß § 45 StVO die Benutzung u. a. der tatsächlich öffentlichen Wege i. S. des § 25 Abs. 1 Satz 2 insbesondere
    a)
    aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs und
    b)
    zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße oder dem Weg
    durch amtliche Verkehrszeichen regeln.
    Die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer kann die Freigabe des Verkehrs auf diesen Wegen auf einzelne ausschließliche Nutzungen - z. B. das Reiten - beschränken.
    6.5 Die Benutzung von Fahrwegen i. S. des § 25 Abs. 2 Satz 2 durch Befahren mit Kraftfahrzeugen oder Zugtiergespannen ist nur mit Zustimmung oder Duldung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden gestattet. Im Allgemeinen ist anzunehmen, dass die Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden auf Fahrwegen i. S. des § 25 Abs. 2 Satz 2 den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und Zugtiergespannen weder zugelassen haben, noch
    dulden. Einer Verbotsbeschilderung bedarf es nicht.
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