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    DE - Landesrecht Niedersachsen

    § 39 GOV - Zustellung durch Aufgabe zur Post

    1 Bei Zustellungen von Amts wegen, die durch Aufgabe zur Post vorgenommen werden, gilt das Schriftstück zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, soweit das Gericht keine längere Frist bestimmt ( § 184 Absatz 2 ZPO ). 2 Bei derartigen Zustellungen ist der Sendung ein Merkblatt folgenden Inhalts beizufügen:
    "Zustellung durch Aufgabe zur Post!
    Die Zustellung gilt
    [z.B.] zwei Wochen / drei Tagen
    nach der am Datum erfolgten Aufgabe zur Post als bewirkt."
    3 Die Sendung ist an dem im Merkblatt eingesetzten Datum zur Post zu geben.

    § 40 GOV - Öffentliche Zustellungen und Bekanntmachungen

    (1) 1 Die öffentliche Zustellung gemäß §§ 185 ff. ZPO erfolgt durch die Geschäftsstelle. 2 Ein Aushang des zuzustellenden Schriftstücks selbst ist nicht zulässig.
    (2) 1 Nach Ablauf der Aushangfrist wird der Aushang als Nachweis der Zustellung zu den Akten
    genommen und verbleibt beim Gericht. 2 Der Partei, welche die Zustellung beantragt hat, ist eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu erteilen.
    (3) 1 Die öffentlichen Bekanntmachungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen und den besonderen Anordnungen der Richterin oder des Richters, der Rechtspflegerin oder des Rechtspflegers oder der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters durch die Geschäftsstelle veranlasst. 2 Sie sind so kurz wie möglich zu fassen und schließen mit dem Datum und der Behördenbezeichnung. 3 Der Entwurf der Bekanntmachung ist vor der Absendung der oder dem Anordnenden zur
    Genehmigung vorzulegen.

    § 41 GOV - Terminsnachrichten und Ladungen

    (1) 1 In Verfahren vor dem Amtsgericht kann die schriftliche Ladung einer Partei unterbleiben,
    wenn ihr der Termin bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, aufgrund
    dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist ( § 497 Absatz 2 ZPO ). 2 In diesen Fällen soll Personen, die das mündliche Verhandeln vor Gericht nicht geschäftsmäßig betreiben, ein schriftlicher Vermerk über den Termin ausgehändigt werden, sofern sie nicht hierauf verzichten. 3 Die Art der Mitteilung des Termins ist zu den Akten zu vermerken.
    (2) 1 Bei Aufhebung eines Termins zur Beweisaufnahme vor der ersuchten Richterin oder dem ersuchten Richter ist den Parteien in der Nachricht hierüber der Grund der Aufhebung mitzuteilen. 2 Falls der Termin nicht aufgehoben wird, sondern nur einzelne Zeugen oder Sachverständige am Erscheinen verhindert sind, ist die richterliche Entscheidung darüber einzuholen, ob die Parteien benachrichtigt werden sollen.
    (3) 1 Terminsaufhebungen sind unverzüglich mitzuteilen. 2 Wenn anzunehmen ist, dass eine schriftliche Benachrichtigung die Beteiligten nicht mehr rechtzeitig erreichen würde, hat die Benachrichtigung auf andere Weise, zum Beispiel telefonisch, per Telefax - im Notfall auch durch E-Mail - oder auf einem für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz zugelassenen sicheren Kommunikationsweg zu erfolgen.
    (4) 1 Zusätze auf Ladungen und Terminsnachrichten sind durch Aktenvermerke oder auf sonst geeignete Weise zu dokumentieren. 2 Die für die Ladungen und Terminsnachrichten benutzten Vordrucke oder Textbausteine sind zu bezeichnen.
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