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    NKomInvFöG
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    DE - Landesrecht Niedersachsen
    (8) 1 Für Investitionen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Artikel 104b des Grundgesetzes , nach Artikel 104c des Grundgesetzes oder nach Artikel 91a des Grundgesetzes oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Teil gewährt werden. 2 Für Investitionen, die nach dem Ersten Teil gefördert werden, können Finanzhilfen nach diesem Teil gewährt werden, soweit die jeweiligen Förderanteile zumindest rechnerisch voneinander abgrenzbar sind. 3 § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
    (9) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.

    § 12 NKomInvFöG - Förderzeitraum

    1 Investitionen in die Schulinfrastruktur können gefördert werden, wenn sie nach dem 30. Juni 2017 begonnen werden. 2 Im Jahr 2026 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abgenommen und die im Jahr 2026 vollständig abgerechnet werden. 3 Die Bildung von selbständig durchführbaren Abschnitten ist zulässig. 4 Nach dem 31. Dezember 2026 darf die Auszahlung von Mitteln nur noch in den Fällen des § 13 Abs. 2 KInvFG angeordnet werden. 5 Die besondere Fristbestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 3 KInvFG bleibt unberührt.

    § 13 NKomInvFöG - Förderverfahren, Verwendungsnachweis

    (1) 1 Die Kommunen haben bei dem für Inneres zuständigen Ministerium bis zum 31. Dezember 2018 die Investitionsmaßnahmen anzumelden, für die sie voraussichtlich Finanzhilfen beantragen werden, und dabei die Gesamthöhe der Finanzhilfen anzugeben, die höchstens beantragt werden wird. 2 Unterschreitet die von einer Kommune bei der Anmeldung angegebene Gesamthöhe der Finanzhilfen die für diese Kommune festgesetzte Förderhöchstgrenze, so vermindert sich diese auf den angegebenen Betrag. 3 Der Unterschiedsbetrag wächst den Förderhöchstgrenzen der Kommunen, die bei ihren Anmeldungen die für sie festgesetzten Förderhöchstgrenzen erreicht oder überschritten haben, zu. 4 Die Förderhöchstgrenze für jede nach Satz 3 begünstigte Kommune erhöht sich jeweils um den Anteil des Unterschiedsbetrages, der dem Anteil des Betrages der für die jeweilige Kommune festgesetzten Förderhöchstgrenze an der Summe der Beträge der für alle nach Satz 3 begünstigten Kommunen festgesetzten Förderhöchstgrenzen entspricht. 5 Das für Inneres zuständige Ministerium gibt die sich aus den Sätzen 2 bis 4 ergebenden neuen Förderhöchstgrenzen bis zum 30. Juni 2019 bekannt, indem es die Anlage 2 durch Verordnung entsprechend ändert.
    (2) Förderanträge sind zu den nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 festgelegten Terminen beim für Inneres zuständigen Ministerium zu stellen. Die Förderanträge müssen folgende Angaben enthalten:
    1.
    den Namen und den amtlichen Gemeindeschlüssel der Kommune,
    2.
    den Namen des Trägers des Investitionsvorhabens, soweit nicht die Kommune Träger des Vorhabens ist,
    3.
    eine Kurzbeschreibung des Investitionsvorhabens,
    4.
    den Beginn des Investitionsvorhabens (Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen
    Leistungs- oder Liefervertrags) sowie das voraussichtliche Ende des Investitionsvorhabens
    (Abnahme aller Leistungen),
    5.
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