¹ Die Inhaberinnen der folgenden Geräte und Anlagen müssen diese regelmässig, mindestens aber bei jedem Eingriff und bei jeder Wartung, auf ihre Dichtigkeit überprüfen lassen:
a.
Geräte und Anlagen mit mehr als 3 kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln;
b.
Geräte und Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten und deren Füllmenge mehr als 5 Tonnen CO 2 -Äquivalenten entspricht;
c.
Kälte- und Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden und ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthalten.
² Bei Feststellung einer Leckage muss die Inhaberin umgehend die Instandstellung des Geräts oder der Anlage veranlassen.
³ Die Inhaberinnen von Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten und deren Füllmenge 500 Tonnen CO 2 -Äquivalenten oder mehr entspricht, müssen dafür sorgen, dass:
a. die Anlagen mit einem Leckage-Erkennungssystem mit Warnfunktion versehen sind;
b. das Leckage-Erkennungssystem mindestens einmal pro Jahr kontrolliert wird.
3.5 Wartungsheft
¹ Die Inhaberinnen von Geräten und Anlagen, welche mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, müssen dafür sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird.
² Auf dem Wartungsheft muss der Name der Inhaberin des Gerätes oder der Anlage stehen.
³ Im Wartungsheft muss die Fachperson, welche die Arbeiten durchführt, nach jedem Eingriff oder jeder Wartung am Gerät oder an der Anlage folgende Angaben eintragen:
a. das Datum des Eingriffs oder der Wartung;
b. eine kurze Beschreibung der durchgeführten Arbeiten;
c. das Ergebnis der Dichtigkeitskontrolle nach Ziffer 3.4;
d. Menge und Art des entnommenen Kältemittels;
e. Menge und Art des in die Anlage eingefüllten Kältemittels;
f. die Firma sowie den eigenen Namen und die Unterschrift.
4 Entsorgung
¹ Kältemittel, welche einem Gerät oder einer Anlage entnommen werden und gemäss Ziffer 3.2 oder 3.3 nicht mehr nachgefüllt werden dürfen, gelten als Sonderabfälle nach dem vom UVEK gestützt auf Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005¹⁸³ über den Verkehr mit Abfällen erlassenen Abfallverzeichnis.
² Wer Geräte oder Anlagen, die Kältemittel enthalten, zur Entsorgung entgegennimmt, muss die darin enthaltenen Kältemittel entnehmen und gesondert und fachgerecht entsorgen.
¹⁸³ SR 814.610
5 Meldepflicht
5.1 Grundsatz
¹ Wer eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg Kältemitteln in Betrieb genommen hat, in Betrieb nimmt oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem BAFU innerhalb von drei Monaten nach In- und Ausserbetriebnahme melden.
² Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
a. das Datum der In- oder Ausserbetriebnahme;
b. die Namen der Inhaberin der Anlage, des Fachunternehmens, welches mit der In- oder Ausserbetriebnahme beauftragt wurde, sowie der ausführenden Fachperson;
c. die Art, den Standort und die Kälteleistung der Anlage;
d. die Art und die Menge des enthaltenen Kältemittels;
e. bei der Ausserbetriebnahme: den Empfänger des Kältemittels;
f. bei Anlagen, die zum Heizen oder zum Heizen und Kühlen genutzt werden, zusätzlich: die genutzte Energiequelle und die Wärmeleistung der Anlage, sofern die Anlage nach dem 30. September 2022 in Betrieb genommen worden ist.
³ Die Inhaberin muss dem BAFU Änderungen des Standortes oder der Kälteleistung der Anlage sowie Änderungen der Art oder der Menge des Kältemittels umgehend melden.
⁴ Ändert die Inhaberin, muss die neue Inhaberin ihren Namen umgehend dem BAFU melden.
⁵ Das Fachunternehmen macht die Inhaberin in geeigneter Weise auf die Meldepflichten aufmerksam.
⁶ Das BAFU stellt Nummern zur Identifikation der Anlagen aus und teilt diese den meldepflichtigen Personen mit.