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    Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährliche... (814.81)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Die Inhaberinnen der folgenden Geräte und Anlagen müssen diese regelmässig, mindestens aber bei jedem Eingriff und bei jeder Wartung, auf ihre Dichtigkeit überprüfen lassen:
    a.
    Geräte und Anlagen mit mehr als 3   kg ozonschichtabbauenden oder in der Luft stabilen Kältemitteln;
    b.
    Geräte und Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten und deren Füllmenge mehr als 5 Tonnen CO 2 -Äquivalenten entspricht;
    c.
    Kälte- und Klimaanlagen, die in Motorfahrzeugen verwendet werden und ozonschichtabbauende oder in der Luft stabile Kältemittel enthalten.
    ² Bei Feststellung einer Leckage muss die Inhaberin umgehend die Instandstellung des Geräts oder der Anlage veranlassen.
    ³ Die Inhaberinnen von Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten und deren Füllmenge 500 Tonnen CO 2 -Äquivalenten oder mehr entspricht, müssen dafür sorgen, dass:
    a. die Anlagen mit einem Leckage-Erkennungssystem mit Warnfunktion versehen sind;
    b. das Leckage-Erkennungssystem mindestens einmal pro Jahr kontrolliert wird.

    3.5 Wartungsheft

    ¹ Die Inhaberinnen von Geräten und Anlagen, welche mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, müssen dafür sorgen, dass ein Wartungsheft geführt wird.
    ² Auf dem Wartungsheft muss der Name der Inhaberin des Gerätes oder der Anlage stehen.
    ³ Im Wartungsheft muss die Fachperson, welche die Arbeiten durchführt, nach jedem Eingriff oder jeder Wartung am Gerät oder an der Anlage folgende Angaben eintragen:
    a. das Datum des Eingriffs oder der Wartung;
    b. eine kurze Beschreibung der durchgeführten Arbeiten;
    c. das Ergebnis der Dichtigkeitskontrolle nach Ziffer 3.4;
    d. Menge und Art des entnommenen Kältemittels;
    e. Menge und Art des in die Anlage eingefüllten Kältemittels;
    f. die Firma sowie den eigenen Namen und die Unterschrift.

    4 Entsorgung

    ¹ Kältemittel, welche einem Gerät oder einer Anlage entnommen werden und gemäss Ziffer 3.2 oder 3.3 nicht mehr nachgefüllt werden dürfen, gelten als Sonderabfälle nach dem vom UVEK gestützt auf Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2005¹⁸³ über den Verkehr mit Abfällen erlassenen Abfallverzeichnis.
    ² Wer Geräte oder Anlagen, die Kältemittel enthalten, zur Entsorgung entgegennimmt, muss die darin enthaltenen Kältemittel entnehmen und gesondert und fachgerecht entsorgen.
    ¹⁸³ SR 814.610

    5 Meldepflicht

    5.1 Grundsatz

    ¹ Wer eine stationäre Anlage mit mehr als 3 kg Kältemitteln in Betrieb genommen hat, in Betrieb nimmt oder ausser Betrieb nimmt, muss dies dem BAFU innerhalb von drei Monaten nach In- und Ausserbetriebnahme melden.
    ² Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
    a. das Datum der In- oder Ausserbetriebnahme;
    b. die Namen der Inhaberin der Anlage, des Fachunternehmens, welches mit der In- oder Ausserbetriebnahme beauftragt wurde, sowie der ausführenden Fachperson;
    c. die Art, den Standort und die Kälteleistung der Anlage;
    d. die Art und die Menge des enthaltenen Kältemittels;
    e. bei der Ausserbetriebnahme: den Empfänger des Kältemittels;
    f. bei Anlagen, die zum Heizen oder zum Heizen und Kühlen genutzt werden, zusätzlich: die genutzte Energiequelle und die Wärmeleistung der Anlage, sofern die Anlage nach dem 30. September 2022 in Betrieb genommen worden ist.
    ³ Die Inhaberin muss dem BAFU Änderungen des Standortes oder der Kälteleistung der Anlage sowie Änderungen der Art oder der Menge des Kältemittels umgehend melden.
    ⁴ Ändert die Inhaberin, muss die neue Inhaberin ihren Namen umgehend dem BAFU melden.
    ⁵ Das Fachunternehmen macht die Inhaberin in geeigneter Weise auf die Meldepflichten aufmerksam.
    ⁶ Das BAFU stellt Nummern zur Identifikation der Anlagen aus und teilt diese den meldepflichtigen Personen mit.
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