4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befinden;
f. syrische Bank: 1. eine Bank mit Sitz in Syrien, einschliesslich der syrischen Zentralbank,
2. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank mit Sitz in Syrien,
3. eine Bank, die ihren Sitz nicht in Syrien hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird.
² Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ).
2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels
Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression
¹ Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
² Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.
²bis Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Syrien sind verboten.³
³ Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1–2bis sind verboten.⁴
⁴ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:
a. Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
b. nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
c. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
⁵ Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1, 2 und 3 ausgenommen.⁵
⁶ Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, sofern die betreffende Tätigkeit die Vernichtung chemischer Waffen oder die Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen bezweckt.⁶
³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 ( AS 2013 55 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 ( AS 2013 55 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 2012, in Kraft seit 21. Dez. 2012 ( AS 2013 55 ).