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    Gesetz über die Anstellung von Lehrpersonen (411.200)
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    CH - AG
    6 Werden aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen ganze Organisations- einheiten aufgehoben oder andere Umstrukturierungen vorgenommen, wird ein Sozi- alplan ausgearbeitet.

    § 11 b) Ordentliche Kündigung

    1 Die Kündigung durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber kann nur ausgesprochen werden, wenn sachlich zureichende Gründe vorliegen, namentlich: a) Aufhebung der Stelle aus organisatorischen Gründen, insbesondere auf Grund gesunkener Schülerzahlen, oder aus wirtschaftlichen Gründen. In diesen Fällen ist den betroffenen Lehrpersonen nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten, die ihren Fähigkeiten, Erfahrungen und Eignungen ent- spricht; b) mangelnde Eignung für die im Anstellungsvertrag vereinbarte Arbeit; c) Mängel in der Leistung oder im Verhalten, die sich trotz schriftlicher Mahnung während der angesetzten Bewährungszeit fortsetzen; d) mangelnde Bereitschaft während oder nach der Bewährungszeit, die im Anstel- lungsvertrag vereinbarte Arbeit oder eine zumutbare andere Arbeit zu verrich- ten.
    2 Vorbehalten bleiben die verfassungsrechtlichen Grundsätze, namentlich das Verbot der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben und der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung.
    3 Die Kündigung durch die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber erfolgt mit schriftlicher Begründung.

    § 12 c) Fristlose Auflösung

    1 Als Grund für die fristlose Auflösung gilt für beide Parteien jeder Umstand, der nach Schweizerischem Obligationenrecht als wichtig gilt.

    § 13 Folgen bei Verletzung der Bestimmungen über die Auflösung

    1 Erweist sich eine Kündigung nachträglich als widerrechtlich, hat die Lehrperson An- spruch auf Entschädigung. Diese bemisst sich nach den Bestimmungen über die miss- bräuchliche Kündigung des Schweizerischen Obligationenrechts.
    2 Ein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht nicht. *

    § 14 Vorzeitiger Ruhestand

    1 Das Dekret kann festlegen, dass Lehrpersonen vor Erreichen der Altersgrenze auf eigenes Gesuch hin oder auf Veranlassung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers ganz oder teilweise in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden kön- nen.
    2 Bei Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit oder ohne eigenes Gesuch kann eine dadurch bedingte Kürzung der ordentlichen Rentenansprüche der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
    3 Der Grosse Rat regelt die Voraussetzungen, die Höhe und die nähere Ausgestaltung der Leistungen.

    3. Rechte der Lehrpersonen

    § 15 Unterrichtsfreiheit

    1 Die Unterrichtsfreiheit in der Wahl des Stoffs und der Lehrverfahren ist im Rahmen der Lehrpläne und des konkreten Lehrauftrags gewährleistet. Für den konkreten Lehr- auftrag sind allfällige verbindlich erklärte Schulungsformen massgebend.

    § 16 Schutz der Persönlichkeit

    1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber achtet und schützt die Persön- lichkeit der Lehrpersonen.
    2 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber und alle für sie handelnden Stel- len treffen die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Lehrpersonen.
    3 Lehrpersonen haben hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Auskunft, Ein- sicht und Berichtigung im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung. Die Daten dürfen nicht an Dritte oder an andere Behörden herausgegeben werden, ausgenommen für Besoldungs - und stat istische Zwecke an die zuständigen Behörden.
    4 Im Umgang mit Personendaten gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Infor- mation der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom

    24. Oktober 2006

    5 ) . *
    5 ) SAR 150.700

    § 17 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen

    1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber schützt die Lehrpersonen vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, die im Zusammenhang mit ihrer Auf- gabenerfüllung gegen sie erhoben werden.
    2 Der Regierungsrat regelt die Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz, wenn sich zur Wahrung der Rechte der Lehrpersonen die Beschreitung des Rechtsweges als not- wendig erweist.

    § 18 Lohn

    1 Der Anspruch auf Lohn, Lohnfortzahlungen, Entschädigungen und Vorsorgeleistun- gen für die vom Kanton besoldeten Lehrpersonen richtet sich nach den Dekreten des Grossen Rats.

    § 18a * Taggeldversicherung

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