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    Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (211.000)
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    1 Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement ist zuständig für: a) ZGB Art. 721: Aufbewahrung und Verwertung gefundener Sachen; b) OR Art. 406c Abs. 1: Bewilligung und Aufsicht betreffend berufsmäs - sige Ehe- und Partnerschaftsvermittlung von Personen oder an Per - sonen aus dem Ausland. Art. 5a * Volkswirtschaftsdepartement
    1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständig für: a) OR Art. 246 Abs. 2: Vollziehung einer Schenkungsauflage im öffentli - chen Interesse; b) OR Art. 268b Abs. 1 und Art. 299c: Mithilfe Retentionsrecht; c) OR Art. 451 Abs. 1 Hinterlegung einer bestrittenen auf dem Frachtgut haftenden Forderung; d) OR Art. 482 Abs. 1: Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren; e) OR Art. 522 Abs. 2: Anerkennung einer Pfrundanstalt; f) OR Art. 524 Abs. 3: Genehmigung Hausordnung einer Pfrundanstalt; g) OR Art. 1032: Hinterlegung Wechselsumme; h) OR Art. 1155 Abs. 2: Verhängung von Ordnungsbussen an Lagerhal - tende.

    Art. 6 Standeskommission

    1 Die Standeskommission ist zuständige Behörde für: * a) ZGB Art. 30 Abs. 1: Bewilligung von Namensänderungen; b) ZGB Art. 78: Anhebung der Klage auf Aufhebung eines Vereins; c) ZGB Art. 85: Änderung der Organisation einer Stiftung; d) ZGB Art. 86: Änderung des Zweckes einer Stiftung; e) ZGB Art. 106 Abs. 1: Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe; f) ZGB Art. 171: Errichtung und Finanzierung von Ehe- und Familienbe - ratungsstellen; g) ZGB Art. 268 Abs. 1: Aussprechung der Adoption; h) ZGB Art. 316 Abs. 1 bis : Aufnahme von Pflegekindern zum Zweck der späteren Adoption; i) ZGB Art. 441 Abs. 1: Aufsichtsbehörde im Kindes- und Er - wachsenenschutzrecht; j) ZGB Art. 885: Vollmachterteilung zur Annahme eines Pfandrechts an Vieh ohne Übertragung des Besitzes an Geldinstitute und Genossen - schaften, einschliesslich der Genehmigung der einschlägigen Statu - ten und Reglemente; k) ZGB Art. 907: Bewilligung des Pfandleihgewerbes; l) PartG Art. 9 Abs. 2: Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Part - nerschaft.
    2 Die Standeskommission ist Aufsichtsbehörde über das Erbschafts-, Zivil - stands- und Grundbuchwesen. Sie bezeichnet die für diese Bereiche zustän - digen amtlichen Stellen. *
    3 Sie bezeichnet in sinngemässer Anwendung der Zuständigkeitsordnung gemäss diesem Titel die zuständige Behörde, Amtsstelle oder Ersatzperso - nen in den Fällen, in denen die zur Ausführung des Zivilgesetzbuches und des kantonalen Einführungsgesetzes erforderliche Zuständigkeit nicht oder nicht vollständig geregelt ist.
    4 Sie wählt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. *

    Art. 7 Sozialhilfegesetzgebung

    1 Die Zuständigkeit für die folgenden Aufgaben richtet sich nach der Sozial - hilfegesetzgebung: a) ZGB Art. 131 Abs. 1: Inkassohilfe bei Unterhaltsansprüchen; b) ZGB Art. 290: Inkassohilfe bei Unterhaltsansprüchen; c) ZGB Art. 293 Abs. 2: Ausrichtung von Vorschüssen.

    Art. 7a * Mietsachen

    1 Die Hinterlegung von Mietzinsen (Art. 259g und Art. 288 OR) ist bei der Landesbuchhaltung vorzunehmen.
    2 Die Genehmigung der Formulare zur Mitteilung von Kündigungen und Miet - zinserhöhungen (Art. 266l Abs. 2 und Art. 269d Abs. 1 OR) obliegt der Stan - deskommission. Die Genehmigung blosser Formularanpassungen kann sie einer anderen Stelle übertragen. Art. 7b * Gesamt- und Normalarbeitsverträge
    1 Die Standeskommission ist zuständig für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen im Kanton und für allfällige Aufhebungen. Für das Verfahren und die Massnahmen gemäss Bundesgesetzgebung ist das Volkswirtschaftsdepartement zuständig.
    2 Die Standeskommission erlässt die gemäss Bundesrecht erforderlichen Normalarbeitsverträge, soweit nicht in einem anderen Gesetz eine abwei - chende Zuständigkeit festgelegt ist. A.II. Verfahren

    Art. 8 Verfahrensvorschriften

    1 In den Verfahren vor Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes gilt, unter Vorbehalt besonderer Regelungen in diesem Gesetz, das Verwal - tungsverfahrensgesetz vom 30. April 2000 (VerwVG).
    2 Unter Vorbehalt anderweitiger Regelungen in diesem Gesetz erheben die Verwaltungsbehörden für ihre Tätigkeiten nach diesem Gesetz Gebühren bis Fr. 10'000.--.

    Art. 9 Rekurse

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