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    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel (Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung)

    ABAMVerwV
    Ausfertigungsdatum: 02.01.2023
    Vollzitat:
    "Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung vom 2. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 3)"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis ab: 7.1.2023 +++)
    Die V wurde als Artikel 1 der V v. 2.1.2023 I Nr. 3 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 Abs. 1 diese V am 7.1.2023 in Kraft getreten.

    § 1 Mitteilungen nach §§ 55 und 56 des Tierarzneimittelgesetzes

    Für die elektronische Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden.

    § 2 Ausnahmen von den Anforderungen nach § 55 des Tierarzneimittelgesetzes

    Die Mitteilungspflichten nach § 55 des Tierarzneimittelgesetzes gelten in Bezug auf die jeweilige Nutzungsart nicht für Tierhaltungsbetriebe, in denen im Kalenderhalbjahr, für das eine Mitteilung abzugeben ist, durchschnittlich nicht mehr als
    1. 25 Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung,
    2. 25 nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten,
    3. 250 Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg,
    4. 250 zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg,
    5. 85 zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung,
    6. 10 000 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres,
    7. 4 000 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb,
    8. 1 000 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis zu seiner Aufstallung im Legebetrieb,
    9. 1 000 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres,
    gehalten werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 gilt die Mitteilungspflicht ferner nicht für die zur jeweiligen Zuchtsau gehörenden nicht abgesetzten Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird.

    § 3 Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen

    Die bundesweiten jährlichen Kennzahlen nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Tierarzneimittelgesetzes sind vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den in der Anlage aufgeführten Anforderungen und Einzelheiten zu berechnen.

    § 4 Vorschriften zum Plan

    (1) Der Plan nach § 58 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Tierarzneimittelgesetzes hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Angaben zum Betrieb hinsichtlich:
    a) des Systems des Zu- oder Verkaufs der Tiere,
    b) der Hygiene,
    c) der Fütterung einschließlich der Wasserversorgung,
    d) der Art und Weise der Mast einschließlich der Mastdauer,
    e) der Ausstattung, Einrichtung und Besatzdichte der Ställe,
    f) des Namens und der Anschrift der den Bestand behandelnden Tierärztin oder des den Bestand behandelnden Tierarztes sowie, soweit vorhanden, weiterer Tierärztinnen oder Tierärzte,
    g) der Art und Weise der Verabreichung von Arzneimitteln, die antibiotisch wirksame Stoffe enthalten,
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