b. Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von zivilen Führungsanlagen und von militärischen Anlagen;
c. kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich;
d. Rettungs-, Aufklärungs-, Kampf- und Schutzaufträge, für die eine sofortige Verfügbarkeit oder eine spezielle Ausbildung erforderlich ist.
² Die Angehörigen der betreffenden Formationen können auch im Bereich der Ausbildung eingesetzt werden.
³ Sie werden als militärisches Personal angestellt.
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
5. Kapitel: Grade und besondere Funktionen ¹⁸⁹
¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 102 ¹⁹⁰ Grade
In der Armee gibt es folgende Grade:
a.¹⁹¹
Mannschaft: Rekrut, Soldat, Gefreiter;
b. Unteroffiziere: Korporal, Wachtmeister, Oberwachtmeister;
c. höhere Unteroffiziere: Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant, Chefadjutant;
d. Offiziere: 1. Subalternoffiziere: Leutnant, Oberleutnant,
2. Hauptmann,
3. Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst,
4. höhere Stabsoffiziere: Brigadier, Divisionär, Korpskommandant,
5. Oberbefehlshaber der Armee: General.
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
Art. 103 Beförderungen und Ernennungen
¹ Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.
² …¹⁹²
³ Die zuständige Behörde kann für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin:
a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.¹⁹³
⁴ Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.
¹⁹² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3957 ; BBl 2002 858 ).
¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 6015 ; BBl 2009 5917 ).
Art. 104 Fachoffiziere
¹ Höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen Kenntnissen können bei Bedarf mit Offiziersfunktionen betraut werden.¹⁹⁴ Sie haben die damit verbundenen Dienste und die für die Funktionsausübung notwendigen Ausbildungsdienste ganz oder teilweise zu leisten.¹⁹⁵
² Sie werden zum Fachoffizier ernannt und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.
³ Der Bundesrat bestimmt die Funktionen, die übertragen werden können, und regelt die Voraussetzungen für die Ernennung.
⁴ Wird die Offiziersfunktion nicht mehr ausgeübt, so wird die Ernennung zum Fachoffizier in der Regel belassen. Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest.
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
¹⁹⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 725 ; BBl 2021 2198 ).
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