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    Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (510.10)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    b. Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von zivilen Führungsanlagen und von militärischen Anlagen;
    c. kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich;
    d. Rettungs-, Aufklärungs-, Kampf- und Schutzaufträge, für die eine sofortige Verfügbarkeit oder eine spezielle Ausbildung erforderlich ist.
    ² Die Angehörigen der betreffenden Formationen können auch im Bereich der Ausbildung eingesetzt werden.
    ³ Sie werden als militärisches Personal angestellt.
    ¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS  2003  3957 ; BBl  2002  858 ).

    5. Kapitel: Grade und besondere Funktionen ¹⁸⁹

    ¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
    Art. 102 ¹⁹⁰ Grade
    In der Armee gibt es folgende Grade:
    a.¹⁹¹
    Mannschaft: Rekrut, Soldat, Gefreiter;
    b. Unteroffiziere: Korporal, Wachtmeister, Oberwachtmeister;
    c. höhere Unteroffiziere: Feldweibel, Hauptfeldweibel, Fourier, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant, Hauptadjutant, Chefadjutant;
    d. Offiziere: 1. Subalternoffiziere: Leutnant, Oberleutnant,
    2. Hauptmann,
    3. Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst,
    4. höhere Stabsoffiziere: Brigadier, Divisionär, Korpskommandant,
    5. Oberbefehlshaber der Armee: General.
    ¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS  2010  6015 ; BBl  2009  5917 ).
    ¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
    Art. 103 Beförderungen und Ernennungen
    ¹ Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.
    ² …¹⁹²
    ³ Die zuständige Behörde kann für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin:
    a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen;
    b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen;
    c. Auszüge aus dem Betreibungs- und Konkursregister verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
    d. die Durchführung einer Personensicherheitsprüfung verlangen.¹⁹³
    ⁴ Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.
    ¹⁹² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS  2003  3957 ; BBl  2002  858 ).
    ¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS  2010  6015 ; BBl  2009  5917 ).
    Art. 104 Fachoffiziere
    ¹ Höhere Unteroffiziere, Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen Kenntnissen können bei Bedarf mit Offiziersfunktionen betraut werden.¹⁹⁴ Sie haben die damit verbundenen Dienste und die für die Funktionsausübung notwendigen Ausbildungsdienste ganz oder teilweise zu leisten.¹⁹⁵
    ² Sie werden zum Fachoffizier ernannt und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.
    ³ Der Bundesrat bestimmt die Funktionen, die übertragen werden können, und regelt die Voraussetzungen für die Ernennung.
    ⁴ Wird die Offiziersfunktion nicht mehr ausgeübt, so wird die Ernennung zum Fachoffizier in der Regel belassen. Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest.
    ¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 4277 , 2017 2297 ; BBl 2014 6955 ).
    ¹⁹⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 725 ; BBl 2021 2198 ).
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