c. die anrechenbaren Kursgebühren insgesamt 1000 Franken übersteigen;
d. eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Absolventin oder dem Absolventen bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags eingereicht wurde;
e. eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung absolviert wurde;
f. das Gesuch innerhalb von 2 Jahren nach Eröffnung der Verfügung über das Bestehen oder Nichtbestehen der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung eingereicht wird.
² Das SBFI richtet Beiträge ausschliesslich an Absolventinnen und Absolventen aus.
Art. 66 d Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung
¹ Der Antrag auf Teilbeiträge vor Absolvieren der eidgenössischen Berufsprüfung oder der eidgenössischen höheren Fachprüfung umfasst:
a. Angaben zur antragstellenden Person;
b. eine schriftliche Verpflichtung gegenüber dem SBFI: 1. die angestrebte eidgenössische Berufsprüfung oder eidgenössische höhere Fachprüfung zu absolvieren, und
2. innerhalb von längstens fünf Jahren nach dem ersten Antrag die Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beizubringen;
c. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellten Rechnungen der von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zu bezahlenden Kursgebühren;
d. die vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren;
e. den Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung weniger als 88 Franken direkte Bundessteuer leisten musste.
² Es können mehrere Anträge auf Teilbeiträge gestellt werden. Allfällige Restbeiträge können nach Erhalt der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung beantragt werden.
Art. 66 e Voraussetzungen für Teilbeiträge, Abrechnung und Rückforderung
¹ Das SBFI richtet Teilbeiträge aus, wenn:
a. die Antragstellerin oder der Antragsteller den steuerlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Schweiz hat;
b. eine Verpflichtung gemäss Artikel 66 d Absatz 1 Buchstabe b vorliegt;
c. der absolvierte vorbereitende Kurs: 1. im Jahr des Kursbeginns auf der Liste der vorbereitenden Kurse nach Artikel 66 g verzeichnet war, und
2. nicht länger als zwei Jahre vor Antragstellung begonnen hat;
d. die anrechenbaren Kursgebühren pro Antrag 3500 Franken übersteigen;
e. eine vom Anbieter des vorbereitenden Kurses ausgestellte Bestätigung über die von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer bezahlten, anrechenbaren Kursgebühren vorliegt und diese nicht bereits im Rahmen eines anderen Gesuchs oder Antrags eingereicht wurde;
f. die Antragstellerin oder der Antragsteller gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung weniger als 88 Franken direkte Bundessteuer leisten musste.
² Das SBFI erstellt nach Erhalt der Verfügung über Bestehen oder Nichtbestehen der absolvierten eidgenössischen Berufsprüfung oder eidgenössischen höheren Fachprüfung sowie allfälliger weiterer Bestätigungen eine Schlussabrechnung und richtet auf Antrag allfällige Restbeiträge bis zur Obergrenze aus.
³ Es richtet Beiträge ausschliesslich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus.