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    Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (946.231.176.72)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    c. die beantragten Mengen den Mengen entsprechen, die für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen verwendet werden; und
    d. diese Güter von einer dem Schweizer Recht unterworfenen natürlichen oder juristischen Person ausschliesslich für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen bereitgestellt werden.
    ² Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 28 e Absatz 1 betreffend Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung, Artikel 28 e Absatz 1bis betreffend Dienstleistungen in den Bereichen Ingenieurwesen und Rechtsberatung sowie Artikel 28 e Absatz 1ter betreffend Dienstleistungen im Bereich technische physikalische und chemische Untersuchung bewilligen, sofern die Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind.

    4 c . Abschnitt: ²⁷¹ Ausnahmen von Verboten aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs

    ²⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
    Art. 30 e
    Die Verbote nach dieser Verordnung gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe.

    5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

    Art. 31 Vollzug und Kontrolle
    ¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2 a , 4–6, 9–28 f und 29 c –30 d .²⁷²
    ¹bis Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3.²⁷³
    ² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
    ²bis Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29 a .²⁷⁴
    ²ter Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29 b. ²⁷⁵
    ³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
    ⁴ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.²⁷⁶
    ²⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
    ²⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 ( AS 2022 260 ).
    ²⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
    ²⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
    ²⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
    Art. 31 a ²⁷⁷ Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
    ¹ Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und deren Gestellung gemäss Artikel 24 des Zollgesetzes vom 18. März 2005²⁷⁸ (ZG) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach den Artikeln 47 und 48 ZG überführt werden.
    ² Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Absatz 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.
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