c. die beantragten Mengen den Mengen entsprechen, die für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen verwendet werden; und
d. diese Güter von einer dem Schweizer Recht unterworfenen natürlichen oder juristischen Person ausschliesslich für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen bereitgestellt werden.
² Es kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 28 e Absatz 1 betreffend Dienstleistungen im Bereich Wirtschaftsprüfung, Artikel 28 e Absatz 1bis betreffend Dienstleistungen in den Bereichen Ingenieurwesen und Rechtsberatung sowie Artikel 28 e Absatz 1ter betreffend Dienstleistungen im Bereich technische physikalische und chemische Untersuchung bewilligen, sofern die Dienstleistungen für den Betrieb, die grundlegende Wartung, die Reparatur oder den Austausch von Komponenten der CPC-Pipeline und der zugehörigen Infrastrukturen erforderlich sind.
4 c . Abschnitt: ²⁷¹ Ausnahmen von Verboten aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs
²⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
Art. 30 e
Die Verbote nach dieser Verordnung gelten nicht für die Erbringung von aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlichen Lotsendiensten für Schiffe.
5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 31 Vollzug und Kontrolle
¹ Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2 a , 4–6, 9–28 f und 29 c –30 d .²⁷²
¹bis Das Bundesamt für Landwirtschaft überwacht den Vollzug von Artikel 14 c Absatz 3.²⁷³
² Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 29.
²bis Das BAZL überwacht den Vollzug von Artikel 29 a .²⁷⁴
²ter Das Bundesamt für Kommunikation überwacht den Vollzug von Artikel 29 b. ²⁷⁵
³ Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit.
⁴ Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.²⁷⁶
²⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 16. Aug. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 452 ).
²⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 29. Juli 2022 ( AS 2022 260 ).
²⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. April 2022, in Kraft seit 27. April 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 260 ).
²⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 29. Juni 2022 um 18.00 Uhr ( AS 2022 381 ).
²⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2024 ( AS 2024 51 ).
Art. 31 a ²⁷⁷ Bestimmungen zur Überführung von Gütern in ein Zollverfahren
¹ Güter, die sich physisch in der Schweiz befinden und deren Gestellung gemäss Artikel 24 des Zollgesetzes vom 18. März 2005²⁷⁸ (ZG) vor dem Geltungsbeginn eines Einfuhrverbots erfolgt ist, dürfen durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) in ein Zollverfahren nach den Artikeln 47 und 48 ZG überführt werden.
² Alle Verfahrensschritte, die für die Überführung von Gütern nach Absatz 1 in ein Zollverfahren erforderlich sind, sind zulässig.
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