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    Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (950.1)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung für einzelne Transaktionen erbringt, ohne dafür das gesamte Kundenportfolio zu berücksichtigen, muss sich über die Kenntnisse und Erfahrungen seiner Kundinnen und Kunden erkundigen und vor der Empfehlung von Finanzinstrumenten prüfen, ob diese für die Kundin oder den Kunden angemessen sind.
    Art. 12 Eignungsprüfung
    Ein Finanzdienstleister, der die Anlageberatung unter Berücksichtigung des Kundenportfolios oder die Vermögensverwaltung erbringt, muss sich über die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie über die Kenntnisse und Erfahrungen der Kundin oder des Kunden erkundigen. Diese Kenntnisse und Erfahrungen beziehen sich auf die Finanzdienstleistung und nicht auf die einzelnen Transaktionen.
    Art. 13 Ausnahme von der Prüfpflicht
    ¹ Bei blosser Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen müssen die Finanzdienstleister weder eine Angemessenheits- noch eine Eignungsprüfung durchführen.
    ² Sie informieren die Kundinnen und Kunden vor der Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 1, dass keine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung durchgeführt wird.
    ³ Bei professionellen Kunden können sie davon ausgehen, dass diese über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und die mit der Finanzdienstleistung einhergehenden Anlagerisiken finanziell tragbar sind.
    Art. 14 Nicht beurteilbare oder fehlende Angemessenheit oder Eignung
    ¹ Reichen die Informationen, die der Finanzdienstleister erhält, nicht aus, um die Angemessenheit oder die Eignung eines Finanzinstruments zu beurteilen, so weist er die Kundin oder den Kunden vor der Erbringung der Dienstleistung darauf hin, dass er diese Beurteilung nicht vornehmen kann.
    ² Ist der Finanzdienstleister der Auffassung, dass ein Finanzinstrument für seine Kundinnen und Kunden nicht angemessen oder geeignet ist, so rät er ihnen vor der Erbringung der Dienstleistung davon ab.
    ³  Mangelnde Kenntnisse und Erfahrungen können durch Aufklärung der Kundinnen und Kunden kompensiert werden.

    4. Abschnitt: Dokumentation und Rechenschaft

    Art. 15 Dokumentation
    ¹ Finanzdienstleister dokumentieren in geeigneter Weise:
    a. die mit den Kundinnen und Kunden vereinbarten Finanzdienstleistungen und die über sie erhobenen Informationen;
    b. die Information nach Artikel 13 Absatz 2 oder die Tatsache, dass sie den Kundinnen und Kunden nach Artikel 14 von der Inanspruchnahme der Dienstleistung abgeraten haben;
    c. die für die Kundinnen und Kunden erbrachten Finanzdienstleistungen.
    ² Bei der Anlageberatung dokumentieren sie zusätzlich die Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie die Gründe für jede Empfehlung, die zum Erwerb oder zur Veräusserung eines Finanzinstruments führt.
    Art. 16 Rechenschaft
    ¹ Finanzdienstleister stellen ihren Kundinnen und Kunden auf Anfrage eine Kopie der Dokumentation nach Artikel 15 zu oder machen sie ihnen in anderer geeigneter Weise zugänglich.
    ² Zudem legen sie auf Anfrage der Kundinnen und Kunden Rechenschaft ab über:
    a. die vereinbarten und erbrachten Finanzdienstleistungen;
    b. die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios;
    c. die mit den Finanzdienstleistungen verbundenen Kosten.
    ³ Der Bundesrat regelt den Mindestinhalt der Informationen nach Absatz 2.

    5. Abschnitt: Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen

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