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    Landesschulkommissionsbeschluss zum Schulgesetz (411.012)
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    3 Als schulfrei gelten auf jeden Fall: * a) kirchliche Feiertage im Kanton, in einem Landesteil oder in einer Schulgemeinde b) örtlicher Kilbimontag (für Brülisau, Schwende, Steinegg, Eggerstan - den, Meistersrüte, Haslen und Schlatt gilt der Kilbimontag von Ap - penzell) c) Nachmittag des Schmutzigen Donnerstags d) Freitag nach Auffahrt
    4 In begründeten Fällen kann der Schulpräsident Schülern Urlaub bis zu ei - ner Woche erteilen. Überschreitet der Urlaub im Einzelfall drei Tage, so ist davon im Protokoll des Schulrates unter Angaben des Urlaubsgrundes Notiz zu nehmen.
    5 Längere Abwesenheiten kann nur der Schulrat unter Bekanntgabe an die Landesschulkommission gestatten.
    H.II. Absenzen *

    Art. 90 * Kontrolle

    1 Die Lehrpersonen der öffentlichen Schulen kontrollieren den lückenlosen Besuch des Unterrichts. *
    2 Bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht wird der Schüler durch die verantwortliche Lehrperson mündlich verwarnt. Im Wiederholungsfall werden die Inhaber der elterlichen Sorge schriftlich unter Anführung von Art.
    29 SchG benachrichtigt. Bei fünf unentschuldigten Absenzen (Halbtage) ist das Verfahren nach Art. 92 dieses Beschlusses anzuwenden. *

    Art. 91 * Entschuldigungsgründe

    1 Als Entschuldigungsgründe gelten: a) Krankheit des Schülers; b) Krankheiten von Vater und Mutter, wenn infolgedessen das Kind zu Hause unentbehrlich ist; c) Todesfall in der Familie; d) Wohnortswechsel (höchstens zwei Schultage); e) Mithilfe im elterlichen Betrieb in Notfällen; f) Verhinderung wegen ungangbar gewordener Schulwege.
    2 Die Lehrperson ist berechtigt, in Zweifelsfällen eine schriftliche Bestätigung der Absenzursache durch den Inhaber der elterlichen Sorge oder den be - handelnden Arzt zu verlangen. Absenzgesuche sind vorgängig an die Lehr - person zu richten. *
    3 Für Absenzen aus anderen Ursachen als den oben genannten, kann die Lehrperson für je einen Tag Dispens erteilen, für einen Schüler gesamthaft höchstens drei Tage in einem Jahr. Dispensgesuche sind vorgängig an die Lehrperson zu richten. * Art. 91a * Freistellung
    1 Die vom Schulrat bewilligten Freistellungen gemäss Art. 26i werden im Zeugnis unter „Bemerkungen“ mit einer Begründung eingetragen.

    Art. 92 * Unentschuldigte Absenzen

    1 Bei fünf unentschuldigten Absenzen (Halbtage) hat die Lehrperson innert drei Tagen dem Schulpräsidenten Bericht zu erstatten. Der Schulrat ver - warnt den für den Schulbesuch Verantwortlichen sofort schriftlich. Bei weite - ren unentschuldigten Absenzen ist das Verfahren gemäss Art. 76 f. SchG anzuwenden. *

    Art. 93 * Aufsicht

    1 Der Schulrat setzt die Schulzeiten fest, überwacht die Kontrolle des Schul - besuchs ahndet die unentschuldigten Absenzen gemäss Art. 76 f. SchG. *
    2 Der Schulrat kann die Handhabung des Absenzenwesens seinem Präsi - denten, einem andern Mitglied oder einer Kommission gemäss Art. 66 SchG übertragen.

    I. Finanzen *

    I.I. Härtefallbeiträge *

    Art. 94 *

    1 An aktive Schulgemeinden kann ein Härtefallbeitrag ausgerichtet werden, sofern die Voraussetzungen im Sinne von Art. 95 dieses Beschlusses erfüllt sind.

    Art. 95 *

    1 Für die Beurteilung des Härtefalls sind insbesondere eines oder mehrere der folgenden Kriterien massgebend: a) * hohe Gesamtsteuerbelastung (Kanton, Bezirk, Schule) oder tiefe Fi - nanzkraft je Einwohner b) geringes Eigenkapital bzw. die Nettoverschuldung c) * Intensivweiterbildung von Lehrpersonen während des Rechnungsjah - res d) * längere Stellvertretungen wegen Krankheit oder Unfall einer Lehrper - son mit zusätzlicher Belastung für die Schulgemeinde e) * Altersstruktur der Lehrpersonen
    f) ausserkantonale Schulkosten g) verhältnismässig viele Schüler in den Kleinklassen h) übermässig hohe Transportkosten und Mittagsverpflegungen

    Art. 96 *

    1 Gesuche um Härtefallbeiträge sind jeweils schriftlich unter Beilage der letz - ten Jahresrechnung bis am 28. Februar beim Departement einzureichen. In der Regel entscheidet die Landesschulkommission an der nächstfolgenden Sitzung.

    I.II. Beiträge für Renovationsarbeiten und Umbauten *

    Art. 97 * Umbauten

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