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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (3) Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See auch als Verbindungsstelle für den Bereich der Vorruhestandsleistungen. Hierzu gehören insbesondere
    1. das Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus,
    1a. das Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie Steinkohleanlagen, die aus den in § 57 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, und
    2. das Überbrückungsgeld der Seemannskasse.

    § 128 Örtliche Zuständigkeit der Regionalträger

    (1) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach Absatz 3 oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist, nach folgender Reihenfolge:
    1. Wohnsitz,
    2. gewöhnlicher Aufenthalt,
    3. Beschäftigungsort,
    4. Tätigkeitsort
    der Versicherten oder der Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für die örtliche Zuständigkeit der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Halbwaisenrenten ist der für den überlebenden Ehegatten, bei Waisenrenten, bei denen ein überlebender Ehegatte nicht vorhanden ist, der für die jüngste Waise bestimmte Regionalträger zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere Regionalträger zuständig, ist der Regionalträger zuständig, bei dem zuerst ein Antrag gestellt worden ist.
    (2) Liegt der nach Absatz 1 maßgebende Ort nicht im Inland, ist der Regionalträger zuständig, der zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.
    (3) Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger richtet sich für Berechtigte, die
    1. in einem der in der nachfolgenden Tabelle genannten Staaten wohnen,
    2. die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten besitzen und in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen oder
    3. in Deutschland oder als Deutsche in einem Gebiet außerhalb der genannten Staaten wohnen und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an einen Rentenversicherungsträger dieser Staaten gezahlt wurde,
    nach der folgenden Tabelle:
    BelgienDeutsche Rentenversicherung Rheinland,
    BulgarienDeutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
    DänemarkDeutsche Rentenversicherung Nord,
    EstlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
    FinnlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
    FrankreichDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
    GriechenlandDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
    GroßbritannienDeutsche Rentenversicherung Nord,
    IrlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
    IslandDeutsche Rentenversicherung Westfalen,
    ItalienDeutsche Rentenversicherung Schwaben,
    KroatienDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
    LettlandDeutsche Rentenversicherung Nord,
    LiechtensteinDeutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
    LitauenDeutsche Rentenversicherung Nord,
    LuxemburgDeutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz,
    MaltaDeutsche Rentenversicherung Schwaben,
    NiederlandeDeutsche Rentenversicherung Westfalen,
    NorwegenDeutsche Rentenversicherung Nord,
    ÖsterreichDeutsche Rentenversicherung Bayern Süd,
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