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    Gesetz über die politischen Rechte (113.111)
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    CH - SO
    1 Eine Initiative kann bis zehn Tage nach dem Kantonsratsbeschluss über die Annahme oder Ablehnung des Begehrens zurückgezogen werden. Vor - behalten bleibt Absatz 2. *
    2 Wird der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt, ist der Rückzug der Initiative bis zehn Tage nach der Schlussabstimmung des Kantonsrates über die Initiative bzw. den Umsetzungserlass und den Gegenvorschlag zu - lässig. *
    3 Die Rückzugserklärung ist schriftlich bei der Staatskanzlei einzureichen. Der Rückzug wird im Amtsblatt veröffentlicht.
    4 Bei einem Rückzug der Initiative entfällt der Umsetzungserlass, und der Gegenvorschlag unterliegt als ordentlicher Kantonsratsbeschluss dem Refe - rendum. *

    § 141 8. Volksabstimmung bei einem Gegenvorschlag

    1 Bei einer Initiative und einem Gegenvorschlag werden den Stimmberech - tigten auf dem gleichen Stimmzettel 3 Fragen vorgelegt. Die Fragen lau - ten:

    1. Wollen Sie die Initiative «. . . (Titel) . . . » vom . . . annehmen?

    2. Wollen Sie den Gegenvorschlag des Kantonsrates vom . . . anneh -

    men?

    3. Falls sowohl die Initiative als auch der Gegenvorschlag des Kantons -

    rates angenommen werden: Soll die Initiative (1) oder der Gegen - vorschlag (2) in Kraft treten?
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    § 142 9. Weitere Bestimmungen

    1 Das Bundesrecht findet sinngemäss ergänzende Anwendung.

    § 142 bis * 10. Globalbudgetinitiative

    1 Die Globalbudgetinitiative bezweckt, ein vom Kantonsrat beschlossenes mehrjähriges Globalbudget mit Wirkung für die nächste Globalbudgetperi - ode in bestimmter Richtung zu ändern.
    2 Gültige Globalbudgetinitiativen sind auch dann auszuformulieren, wenn der Kantonsrat sie ablehnt. Dieser ist an das Ziel des Begehrens gebunden. Er sorgt für ein ausgewogenes Leistungsverhältnis innerhalb des Staats - haushalts und kann die Leistungen in anderen Bereichen anpassen.
    3 Der Kantonsrat kann in seiner Vorlage an das Volk Antrag auf Änderung des Steuerfusses stellen. Der Zuschlag gilt für die ganze Dauer des Global - budgets. Die Kompetenz des Kantonsrates zur Erhebung von Zuschlägen gemäss § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern 1 ) wird davon nicht betroffen.
    4 Die §§ 128 - 142 finden sinngemäss Anwendung.

    § 143* Volksauftrag

    1. Gegenstand

    1 Der Volksauftrag nach Artikel 34 Kantonsverfassung 2 ) kann alles betref - fen, was Gegenstand eines Auftrags nach § 35 des Kantonsratsgesetzes 3 ) sein kann, insbesondere alle Fragen der Rechtsetzung und der politischen Planung. Wirkung und Verfahren im Kantonsrat richten sich nach dem Kantonsratsgesetz und dem Geschäftsreglement des Kantonsrates.
    2 Der Volksauftrag muss sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen.

    § 144 2. Ausnahmen

    1 Unzulässig sind Volksaufträge über: a) die Zulässigkeit einer Volksinitiative oder eines Volksauftrages; b) * die Kürzung oder Streichung eines beschlossenen Globalbudgets oder über den Voranschlag als Ganzes; c) die genehmigte Staatsrechnung; d) Wahlen; e) Begnadigungen; f) Beschwerden und Petitionen; g) Stellungnahmen zu Vernehmlassungen des Regierungsrates an Bun - desbehörden; h) Personalangelegenheiten; i) Verfahrensbeschlüsse; j die Validierung der Kantonsrats- und der Regierungsratswahlen.
    1) BGS 614.11 .
    2) BGS 111.1 .
    3) BGS 121.1 .
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    § 145 3. Unterschriftenliste

    1 Die Unterschriftenliste (Bogen, Blatt oder Karte) muss folgende Angaben enthalten: a) die Einwohnergemeinde, in der die Unterzeichnenden stimmberech - tigt sind; b) den Wortlaut des Antrages und eine kurze Begründung; c) den Namen und die Adresse des Erstunterzeichners oder der Erstun - terzeichnerin; d) die Rückzugsklausel; e) den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer das Ergebnis einer Unter - schriftensammlung fälscht (Art. 282 StGB).
    2 Die Angaben nach Absatz 1 literae b-e müssen auf allen Unterschriftenlis - ten gleich lauten. Kommerzielle oder persönliche Werbung ist unzulässig.

    § 146 4. Weitere Bestimmungen

    1 Die für die Initiative aufgestellten Bestimmungen über Unterzeichnung, Stimmrechtsbescheinigung, Einreichung und Erwahrung gelten sinngemäss auch für den Volksauftrag.
    2 Die Staatskanzlei zählt die gültigen Unterschriften nur bis zur Erreichung des verfassungsmässigen Quorums und stellt mittels Verfügung fest, ob der Volksauftrag zustande gekommen ist. Die Verfügung wird dem Erstunter - zeichner oder der Erstunterzeichnerin eröffnet. *
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