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    Energieverordnung (730.01)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ⁴ Wer einen Förderbeitrag zugesprochen erhalten hat, muss dem BFE und den mit dem Vollzug beauftragten Dritten die zur Überprüfung des Stromeffizienzgewinns nötigen Daten zur Verfügung stellen und Zugang zu seinen Anlagen gewähren.
    Art. 22 Publikation
    ¹ Das BFE publiziert zu den wettbewerblichen Ausschreibungen jährlich folgende Angaben:
    a. die Anzahl der geförderten Programme und Projekte;
    b. die bei Programmen und Projekten erwartete und realisierte Stromeinsparung;
    c. die pro eingesparte Kilowattstunde eingesetzten Fördermittel (Kostenwirksamkeit).
    ² Es kann zudem die von Projekt- und Programmträgern eingereichten Eingaben sowie die verfassten Zwischen- und Schlussberichte unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses publizieren.

    2. Abschnitt: Geothermie-Garantien ⁴⁹

    ⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
    Art. 23 ⁵⁰ Anspruchsvoraussetzungen und Gesuch
    ¹ Geothermie-Garantien können geleistet werden, wenn ein Projekt die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt.
    ² Die Gesuche für Geothermie-Garantien sind dem BFE einzureichen. Das Gesuch muss den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 3.1 entsprechen und den Nachweis enthalten, dass die Gesuche um die für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.
    ⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
    Art. 24 Prüfung des Gesuchs und Entscheid
    ¹ Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein vom Projekt unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei. Daneben kann der Standortkanton eine Vertreterin oder einen Vertreter in das Expertengremium entsenden.
    ² Das Expertengremium begutachtet die Gesuche und gibt zuhanden des BFE eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts ab. Bei der Empfehlung zuhanden des BFE hat die Kantonsvertreterin oder der Kantonsvertreter keine Stimme. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.
    ³ Das Verfahren richtet sich nach Anhang 2 Ziffer 3.⁵¹
    ⁴ Sind die Voraussetzungen für die Leistung einer Geothermie-Garantie gegeben, so schliesst der Bund mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 27 festzuhalten.⁵²
    ⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
    ⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 783 ).
    Art. 25 Reihenfolge der Berücksichtigung
    ¹ Stehen aus dem Netzzuschlagsfonds nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht. Das BFE teilt dies der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller mit.
    ² Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so wird das Projekt berücksichtigt, für das das vollständige Gesuch am frühesten eingereicht wurde.
    Art. 26 Auszahlung der Geothermie-Garantie
    Die Geothermie-Garantie wird auf Gesuch hin ausbezahlt, wenn ein Projekt als Teil- oder Misserfolg beurteilt wird. Sie wird anteilsmässig ausbezahlt:
    a. bei einem Teilerfolg;
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