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    Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar (946.231.157.5)
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    CH - Schweizer Bundesrecht

    Anhang 1 ¹²

    ¹² Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 17. Jan. 2019 ( AS 2019 227 ), vom 20. Mai 2019 ( AS 2019 1569 ), vom 6. Mai 2020 ( AS 2020 1497 ), vom 31. März 2021 ( AS 2021 185 ), vom 29. April 2021 ( AS 2021 253 ), vom 10. Mai 2021 ( AS 2021 268 ), vom 30. Juni 2021 ( AS 2021 412 ), vom 4. März 2022 ( AS 2022 152 ), vom 21. Nov. 2022 ( AS 2022 697 ) vom 1. März 2023 ( AS 2023 99 ), vom 9. Mai 2023 ( AS 2023 225 ), vom 2. Aug. 2023 ( AS 2023 439 ) und vom 27. Nov. 2023, in Kraft seit 28. Nov. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 692 ).
    (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, 3 Abs. 1, 7 Bst. a und 12)

    Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten ¹³

    ¹³ Der Inhalt dieses Anhangs wird in der AS und in der SR nur durch Verweis veröffentlicht. Er kann abgerufen werden unter: https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2023/692 > Allgemeine Informationen > Umfang der Veröffentlichung > Veröffentlichung eines Textteils durch Verweis.

    Anhang 2

    (Art. 4 Abs. 2 und 4 Abs. 4 Bst. a)

    Güter, die zur internen Repression verwendet werden können

    1 Bomben und Granaten, die nicht von Anhang 1 der Kriegsmaterialverordnung vom 25. Februar 1998¹⁴ (KMV) und nicht von Anhang 3 GKV¹⁵ erfasst werden.
    2 Waffenzielgeräte aller Art, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden.
    3 Fahrzeuge, ausgenommen für die Brandbekämpfung besonders konstruierte Fahrzeuge, wie folgt: 3.1 mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen;
    3.2 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Abgabe von Stromstössen zur Abwehr von Angreifern;
    3.3 Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschliesslich Baumaschinen mit ballistischem Schutz;
    3.4 Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen oder inhaftierten Personen;
    3.5 Fahrzeuge und Anhänger, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen;
    3.6 Bestandteile der in den Ziffern 3.1–3.5 aufgeführten Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen.
    4 Explosivstoffe und dazugehörige Ausrüstung, die nicht von Anhang 1 KMV und nicht von den Anhängen 3 und 5 GKV erfasst werden, wie folgt: 4.1 Geräte und Ausrüstung, besonders konstruiert zum Auslösen von Explosionen durch elektrische oder nicht elektrische Mittel, einschliesslich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker, Sprengschnüre, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür; ausgenommen sind Geräte und Ausrüstung, die in industriellen Produkten zur Anwendung kommen, zum Beispiel Anzünder für Airbags;
    4.2 Explosivladung mit linearer Schneidwirkung;
    4.3 Andere Explosivstoffe und dazugehörige Stoffe, wie folgt: a. Amatol,
    b. Nitrocellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff),
    c. Nitroglykol,
    d. Pentaerythrittetranitrat (PETN),
    e. Pikrylchlorid,
    f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
    5 Schutzausrüstung, die weder von Nummer ML 13 Anhang 3 GKV erfasst noch besonders konstruiert ist für den Sport oder als Arbeitsschutz, wie folgt: 5.1 Körperpanzer mit ballistischem Schutz oder Stichschutz;
    5.2 Helme mit ballistischem Schutz oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde.
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