Vorherige Seite
    Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Betreuung / Fac... (412.101.220.14)
    1 - 213 - 14
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 15 Zulassung
    Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
    a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
    b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
    c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
    2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens zwei Jahre im Bereich der Fachfrau und des Fachmanns EFZ erworben hat, und
    3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
    Art. 16 Gegenstand
    In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
    Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
    ¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
    a. praktische Arbeit als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
    2. die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
    3. die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
    4. der Qualifikationsbereich umfasst sämtliche Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Inhalt

    Gewichtung

    1

    Handlungskompetenzbereiche

    70 %

    2

    Fachgespräch

    30 %

    b. Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1. dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
    2. der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

    Position

    Handlungskompetenzbereiche

    Dauer

    Gewichtung

    1

    Anwenden von transversalen Kompetenzen

    Begleiten im Alltag

    Ermöglichen von Autonomie und Partizipation

    Arbeiten in einer Organisation und in einem Team

    120 Min.

    70 %

    2

    Handeln in spezifischen Begleitsituationen;
    Unterstützen von Bildung und Entwicklung, Erhalten und Fördern von Lebensqualität

    60 Min.

    30 %

    c. Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
    ² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
    ⁶ SR 412.101.241
    Art. 18 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
    ¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren