1 Die Anwältin beziehungsweise der Anwalt reicht die geltend gemach - ten Anwaltskosten bei der Behörde ein. 2 Im mündlichen Verfahren ist die Kostennote bei der Schlussverhand - lung bekanntzugeben; in den schriftlichen Verfahren hat die oder der Vorsitzende der urteilenden Behörde jeweils nach Abschluss des Rechtsschriftenwechsels beziehungsweise nach Abschluss eines allfälli - gen Beweisverfahrens die Anwältin oder den Anwalt zur Einreichung der Kostennote aufzufordern. 3 Unterlässt die Anwältin oder der Anwalt die Einreichung der Kostenno - te, wird die Kostenvergütung an die Gegenpartei nach Ermessen festge - setzt. 4 Eine gerichtliche Festsetzung der Kostennote gegenüber der eigenen Partei erfolgt in den Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung. 3.2.2 Honorar
Art. 42 Zivilverfahren
1. erste oder einzige Instanz 1 Im Zivilprozess vor erster oder einziger Instanz beträgt das ordentliche Honorar bei einem Streitwert: 1. bis Fr. 2'000.–: Fr. 200.– bis Fr. 1'300.– 2. über Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.–: Fr. 800.– bis Fr. 2'600.– 11
3. über Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.–: Fr. 1'300.– bis Fr. 4'000.– 4. über Fr. 10'000.– bis Fr. 40'000.–: Fr. 2'000.– bis Fr. 8'000.– 5. über Fr. 40'000.– bis Fr. 100'000.–: Fr. 4'000.– bis Fr. 13'000.– 6. über Fr. 100'000.– bis Fr. 200'000.–: Fr. 6'500.– bis Fr. 21'000.– 7. über Fr. 200'000.– bis Fr. 500'000.–: Fr. 10'000.– bis Fr. 40'000.– 8. über Fr. 500'000.– bis Fr. 1'500'000.–: Fr. 15'000.– bis Fr. 60'000.– 9. über Fr. 1'500'000.–: 2 bis 4 Prozent des Streitwertes. 2 In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt das ordentliche Honorar Fr. 300.– bis Fr. 10'000.–. 3 In Prozessen betreffend Eheungültigkeit, Ehescheidung, Ehetrennung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft beträgt das ordentli - che Honorar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1'500.– bis Fr. 8'000.–; werden güterrechtliche An - sprüche von über Fr. 60'000.– geltend gemacht, sind die höheren An - sätze von Abs. 1 anzuwenden. 4 In Prozessen betreffend Abänderung von Ehescheidungs- und Ehe - trennungsurteilen sowie von Urteilen über die Auflösung einer eingetra - genen Partnerschaft beträgt das ordentliche Honorar, auch wenn ver - mögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.–. 5 In Ehelichkeitsanfechtungs-, Vaterschafts-, Unterhalts- und Verwand - tenunterstützungsprozessen beträgt das ordentliche Honorar, auch wenn vermögensrechtliche Nebenansprüche geltend gemacht werden, Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.–. 6 Bei Streitsachen betreffend Miet- und Pachtrecht, wenn es sich um Kündigungsanfechtung, Erstreckung oder missbräuchliche Vertragsän - derung handelt, beträgt das Honorar 30 bis 70 Prozent des ordentlichen Honorars.
Art. 43 2. Berufungsverfahren
1 Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Pro - zent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, be - messen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.–.