2 Für die Ermittlung des Sachverhalts und die Beweiserhebung gelten sachgemäss die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsge richtsverfahren 5 ) . Anwendbar ist ebenfalls Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 6 ) . Die Untersuchungskommission kann insbesondere: a. Zeuginnen oder Zeugen einvernehmen und von ihnen Akten edie ren; b. Auskunftspersonen befragen; c. von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Personen aus der Staatsver waltung und Privatpersonen mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen; d. Sachverständige beiziehen; e. die Herausgabe sämtlicher Akten des Regierungsrats, der kantona len Verwaltung und der Finanzkontrolle sowie der Gerichtsverwal tung verlangen; f. Augenscheine vornehmen. 3 Richtet sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine be stimmte Person, so darf diese nur als Auskunftsperson befragt werden.
Art. 37
Besondere Auskunftspflichten 1 Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats und der Gerichte sowie Personen aus der Staats- oder Gerichtsverwaltung oder andere Träger kantonaler öffentlicher Aufgaben sind verpflichtet, der Untersuchungs kommission über Wahrnehmungen, die sie Kraft ihres Amtes oder in Aus übung ihres Dienstes oder öffentlichen Auftrags gemacht haben und die ihre dienstliche Obliegenheiten betreffen, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie allfällige Akten zu nennen, die den Gegenstand der Unter suchung betreffen.
Art. 38
Betroffene 1 Mitglieder des Kantonsrats, des Regierungsrats, der Gerichte, Personen aus der Staats- und Gerichtsverwaltung sowie Dritte, die durch die Unter suchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind, haben das Recht, den Befragungen von Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgege benen Akten, Gutachten, Berichte und Einvernahmeprotokolle der Unter suchungskommission Einsicht zu nehmen. 5) GDB 134.14 6) SR 311.0 14
2 Die Untersuchungskommission kann ihnen die Anwesenheit bei Befra gungen und die Akteneinsicht insoweit verweigern, als es im Interesse der laufenden Untersuchung unerlässlich ist. Auf die betreffenden Beweismit tel kann allerdings nur dann abgestellt werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet und ihnen Gelegenheit geboten worden ist, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 3 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Kantonsrat ist den Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben wer den, Gelegenheit zu geben, sich dazu vor der Untersuchungskommission zu äussern.
Art. 39
Stellung des Regierungsrats bzw. Obergerichts 1 Die Untersuchungskommission kann dem Regierungsrat bzw. dem Obergericht durch Beschluss die gleichen Rechte wie den Betroffenen ge mäss Art. 38 Abs. 1 dieses Gesetzes einräumen. Der Regierungsrat bzw. das Obergericht kann sich vertreten lassen. 2 Sie haben das Recht, sich vor der Untersuchungskommission und in ei nem Bericht zuhanden des Kantonsrats zu den Schlussergebnissen der Untersuchung zu äussern.
Art. 40
Auflösung 1 Die Einstellung der Untersuchung und die Auflösung der Untersu chungskommission erfolgen durch einen Kantonsratsbeschluss. 3. Informationsrechte und Amtsgeheimnis 3.1. Informationsrechte
Art. 41
Grundsatz 1 Der Kantonsrat, die Ratsorgane und die Ratsmitglieder haben im Rah men dieses Gesetzes Anspruch auf alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet und erforderlich sind. 15
Art. 42
Ratsmitglieder 1 Die Ratsmitglieder haben unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses nach