⁴ Die in der Schutzzone getroffenen Massnahmen dürfen frühestens nach Ablauf einer Inkubationszeit, gemessen ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten des letzten verseuchten Bestandes, aufgehoben werden. Voraussetzung ist ein negatives Resultat der Untersuchungen nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe c. Nach Aufhebung der Schutzzone gelangen die für die Überwachungszone geltenden Massnahmen zur Anwendung.
⁵ Die Massnahmen in der Überwachungszone und in den Zwischenzonen dürfen frühestens aufgehoben werden, wenn die Massnahmen in der betroffenen Schutzzone ebenfalls aufgehoben werden können.³³⁷
³³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
Art. 94 a ³³⁸ Wiederbesetzung
Nach der Wiederbesetzung wird der Betrieb während 30 Tagen behördlich überwacht. Nach diesem Zeitraum werden eine klinische Untersuchung und eine repräsentative Probenahme der Tiere gemäss den Vorgaben des zuständigen nationalen Referenzlaboratoriums durchgeführt.
³³⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
Art. 95 Regelung besonderer Fälle
Das BLV ist ermächtigt, auf Antrag des Kantonstierarztes, sofern es die Seuchenlage gestattet:
a. den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen zu reduzieren (Art. 88 Abs. 1 und 2);
b. die Sömmerung und Winterung in Schutz- und Überwachungszonen zu gestatten (Art. 90 und 92);
c.³³⁹
…
d. die Schlachtung unverdächtiger Tiere ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu gestatten, wenn diese seit mehr als 21 Tagen bestehen (Art. 90 und 92).
³³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. März 1999, mit Wirkung seit 1. Juli 1999 ( AS 1999 1523 ).
Art. 96 Notsituationen
In Notsituationen kann das EDI:
a. die Schlachtung verseuchter Bestände anordnen; die Anforderungen an Transportmittel und Schlachtbetriebe sowie die Massnahmen zur Behandlung und Verwertung des Fleisches richten sich nach den Weisungen des BLV;
b. die Impfung anordnen; die Art und die Anwendung des Impfstoffes sowie die Markierung der geimpften Tiere werden vom BLV bestimmt.
Art. 97 ³⁴⁰ Notfalldokumentation und Ausrüstungsvorschriften
¹ Das BLV verfasst für die seuchenpolizeilichen Organe eine Notfalldokumentation zur Bekämpfung der einzelnen Seuchen und passt sie laufend den neuen Erkenntnissen an.
² Es erlässt Vorschriften technischer Art über die Fachleute sowie die Menge und Art der Einrichtungen und Materialien, über welche die Kantone im Fall einer hochansteckenden Tierseuche verfügen müssen.
³⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ).
Art. 98 Entschädigung für Tierverluste
¹ Tierverluste wegen hochansteckender Seuchen werden vom Bund zu 90 Prozent des Schätzungswertes (Art. 75) entschädigt.
² Der Kanton schätzt die Tiere, die im Zusammenhang mit einer hochansteckenden Seuche umgestanden sind oder ausgemerzt werden müssen. Er hört dabei die Eigentümer der Tiere an. Das Protokoll der Schätzung ist dem BLV mit allen Belegen innert zehn Tagen zu übermitteln.
³ Das BLV trifft den Schätzungsentscheid und legt darin die Höhe der Entschädigung fest. Der Entscheid wird dem Eigentümer der Tiere direkt zugestellt. …³⁴¹
⁴ Zu Unrecht gewährte Entschädigungen sind vom BLV zurückzufordern. Werden dadurch ungebührliche Härtefälle geschaffen, so kann es auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten.
³⁴¹ Dritter Satz aufgehoben durch Ziff. IV 74 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).