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    Tierseuchenverordnung (916.401)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Die Schutzzone erfasst abweichend von Artikel 88 Absatz 2 ein Gebiet im Umkreis von 20 km um den verseuchten Bestand, die Überwachungszone ein Gebiet im Umkreis von 50 km.
    ⁴²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
    Art. 126 c ⁴²⁵ Schaf- und Ziegenpocken
    ¹ Als empfänglich für die Schaf- und Ziegenpocken gelten Schafe und Ziegen.
    ² Die Inkubationszeit beträgt 21 Tage.
    ⁴²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
    Art. 127 Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen
    Das BLV kann in Abweichung von den Artikeln 90 und 92 für den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in den Schutz- und Überwachungszonen je nach Seuchenlage zusätzliche Einschränkungen verfügen oder Erleichterungen gewähren.

    3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen

    1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

    Art. 128 ⁴²⁶ Geltungsbereich
    Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die auszurottenden Seuchen mit Ausnahme der Infektiösen hämatopoetischen Nekrose, der Viralen hämorrhagischen Septikämie und der Infektiösen Anämie der Salmonidae (Art. 280–284).
    ⁴²⁶ Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ).
    Art. 129 Abklärung von Abortursachen
    ¹ Der Tierhalter meldet jeden Abort von Tieren der Rindergattung, die drei Monate oder mehr trächtig waren, sowie jedes Verwerfen von Tieren der Schaf‑, Ziegen‑, und Schweinegattung einem Tierarzt.⁴²⁷
    ² Der Tierarzt muss eine Untersuchung durchführen, wenn sich ein Abort in einem Händlerstall oder während der Sömmerung ereignet hat und wenn in einem Klauentierbestand mehr als ein Tier innert vier Monaten verworfen hat.⁴²⁸
    ³ Die Untersuchung umfasst:
    a. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: Bovine-Virus-Diarrhoe, Brucella abortus, B. melitensis und B. suis , Coxiella burnetii sowie Infektiöse bovine Rhinotracheitis und Infektiöse pustulöse Vulvovaginitis;
    b. bei Schafen und Ziegen: Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Coxiella burnetii sowie Chlamydia abortus ;
    c. bei Schweinen: Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Porcines reproduktives und respiratorisches Syndrom sowie Aujeszkysche Krankheit.⁴²⁹
    ⁴ Der Tierarzt veranlasst die Untersuchung von Nachgeburten und abortierten Föten. Von Muttertieren, die verworfen haben, sind dem Laboratorium zusätzlich Blutproben einzusenden.⁴³⁰
    ⁵ Der Kantonstierarzt ordnet von Fall zu Fall weitere Untersuchungen an.
    ⁴²⁷ Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ).
    ⁴²⁸ Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ).
    ⁴²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
    ⁴³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 ( AS 2014 2243 ).
    Art. 130 ⁴³¹
    ⁴³¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, mit Wirkung seit 1. Juni 2018 ( AS 2018 2069 ).
    Art. 130 a ⁴³² Nachuntersuchung nach einem Seuchenausbruch
    ¹ Der Kantonstierarzt prüft nach Abschluss der Massnahmen, die zur Bekämpfung eines Seuchenausbruchs angeordnet worden sind, die Wirksamkeit der durchgeführten Massnahmen mittels Nachuntersuchung.
    ² Er bestimmt die für die Nachuntersuchung erforderliche Auswahl von Beständen oder Tieren nach Rücksprache mit dem BLV.
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