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    Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (731.1)
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    Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel

    Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel * (Kantonale Arbeitsverordnung, kArV) vom 26. März 2002 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) 1 ) , beschliesst: § 1 Direktion 1 Die zuständige Direktion übt im Rahmen der Bundesgesetzgebung die Aufsicht über den Vollzug der Arbeitsgesetzgebung aus. 2 Die Direktion: 1. entscheidet über die Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf ein - zelne nichtindustrielle Betriebe oder auf einzelne Arbeitnehmerin - nen oder Arbeitnehmer in industriellen oder nichtindustriellen Betrieben (Art. 41 Abs. 3 Arbeitsgesetz); 2. verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben (Art. 52 Abs. 2 Arbeitsgesetz). § 2 Arbeitsamt 1 Das Arbeitsamt ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes. 2 Es ist für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht aus - drücklich einer andern Instanz zugewiesen sind, insbesondere für: 1. Planbegutachtungen für nichtindustrielle Betriebe; 2. Plangenehmigungen und Betriebsbewilligungen (Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz); 3. Mitwirkung bei der Bauabnahme auf Begehren der Baubewilli - gungsbehörde; 1) SR 822.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
    4. Bewilligungen für das Aufstellung und die Inbetriebnahme von Dampfkesseln, Dampfgefässen, Druckbehältern sowie Acetylen - anlagen gemäss den Verordnungen des Bundesrates 2 ) ; 5. Verfügungen und Anordnungen von Massnahmen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und Art. 52 Arbeitsgesetz, soweit es sich nicht um Betriebsschliessungen handelt; 6. Arbeitszeitbewilligungen; 7. Betriebsinspektionen; 8. Beratungen. § 3 Beizug weiterer Ämter 1 Das Arbeitsamt kann zur Mitwirkung beim Vollzug das Amt für Feuer - schutz, die Kantonspolizei sowie weitere Ämter heranziehen. § 4 Gemeinderat 1 Die Verfahren der Plangenehmigung und der Planbegutachtung wer - den durch den Gemeinderat koordiniert. § 5 Plangenehmigung 1 Gesuche für Plangenehmigungen gemäss Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz sind mit dem Baugesuch beim Gemeinderat einzureichen, welcher die - se an das Arbeitsamt zur Bearbeitung und Entscheidung weiterleitet. 2 Der Gemeinderat eröffnet die Plangenehmigung des Arbeitsamtes zu - sammen mit der Baubewilligung. § 6 Planbegutachtung 1 Der Gemeinderat übermittelt dem Arbeitsamt die Baugesuche für Betriebe, die nicht unter Art. 7 und 8 Arbeitsgesetz fallen, zur Planbe - gutachtung. 2 Das Arbeitsamt begutachtet die Pläne für Bau- und Einrichtungsvorha - ben im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3 Das Arbeitsamt kann den Gemeinderat verpflichten, Massnahmen zum Schutz der Gesundheit gestützt auf Art. 6 Arbeitsgesetz als Bedingun - gen oder Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen. 2) SR 832.312.11; 832.312.12; 832.312.13 2
    § 7 Feiertage 1 Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage im Sinne von Art. 20a Arbeitsgesetz werden im Ruhetagsgesetz 3 ) festgelegt. § 8 Gebühren 1 Die Gebühren richten sich nach der Gebührengesetzgebung 4 ) . 2 Die Beratungen des Arbeitsamtes sind unentgeltlich. § 9 * Beschwerdeverfahren 1 Die Beschwerdefrist für Verwaltungsbeschwerden beträgt gemäss

    Art. 56 Arbeitsgesetz 5

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