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    Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (831.10)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Ist eine der in den Artikeln 53 und 55 genannten Voraussetzungen während länge­rer Zeit nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholt schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelöst. Vor dem 1. Januar 1973 errichtete Ausgleichskassen werden wegen Nichterreichens der Mindestbeitragssumme nur aufgelöst, wenn sie Beiträge von weniger als 1 Million Franken im Jahr einnehmen. Für die seit dem 1. Januar 1973 bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung errichteten Ausgleichskassen gilt ein Grenzbetrag von 10 Millionen Franken.²⁹⁹
    ³ Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Liquidation von Verbands­ausgleichskassen.
    ²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

    II. Die kantonalen Ausgleichskassen

    Art. 61 Kantonale Er­lasse
    ¹ Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine kantonale Aus­gleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt.
    ² Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes³⁰⁰ und muss Bestim­mungen enthalten über:
    a. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;
    b. die interne Kassenorganisation;
    c. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Be­fugnisse;
    d. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge er­hoben wer­den;
    e. die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle.
    ³⁰⁰ Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).

    III. Die Ausgleichskassen des Bundes

    Art. 62 ³⁰¹ Errichtung und Auf­gaben
    ¹ Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesver­wal­tung und der Bundesanstalten.
    ² Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zuge­wiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1 a Absatz 3 Buchstabe b versicherten Studenten.³⁰² ³⁰³
    ³⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
    ³⁰² Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
    ³⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).

    IV. Gemeinsame Vorschriften

    Art. 63 Aufgaben der Au­s­gleichs­kassen
    ¹ Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Be­stimmungen:
    a. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge;
    b. die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen³⁰⁴;
    c.³⁰⁵
    der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenent­schädigungen;
    d. die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahl­ten Renten und Hilflosenentschädigungen³⁰⁶ mit den ihnen an­ge­schlos­senen Arbeit­gebern, Selb­ständigerwerbenden und Nichter­werbstä­tigen einerseits und mit der Zentralen Ausgl­eichsstelle an­derseits;
    e. der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens;
    f. die Führung der individuellen Konten³⁰⁷;
    g. der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.
    ² Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfas­sung aller Beitragspflichtigen.
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