² Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Gründerverbände und gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmerorganisationen, sofern diesen insgesamt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer angehören. Der Präsident sowie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von den Gründerverbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie vertretenen, von der Ausgleichskasse erfassten Arbeitnehmer gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Schweizer Bürger gewählt werden, welche der betreffenden Ausgleichskasse als Versicherte oder Arbeitgeber angeschlossen sind.
³ Der Vorstand paritätischer Verbandsausgleichskassen setzt sich nach deren Reglement zusammen.
⁴ Dem Kassenvorstand obliegen
a. die interne Organisation der Kasse;
b. die Ernennung des Kassenleiters;
c. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;
d. die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen;
e. die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht.
Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen werden.
Art. 59 2. Der Kassenleiter
¹ Der Kassenleiter führt die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit dafür nicht der Kassenvorstand zuständig ist.
² Der Kassenleiter hat dem Kassenvorstand jährlich über die Abwicklung der Geschäfte Bericht zu erstatten und ihm eine Jahresabrechnung vorzulegen.
Art. 60 Auflösung
¹ Der Beschluss über die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse ist von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zu fassen, öffentlich beurkunden zu lassen und dem Bundesrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesrat bestimmt darauf den Zeitpunkt der Auflösung.
² Ist eine der in den Artikeln 53 und 55 genannten Voraussetzungen während längerer Zeit nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholt schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelöst. Vor dem 1. Januar 1973 errichtete Ausgleichskassen werden wegen Nichterreichens der Mindestbeitragssumme nur aufgelöst, wenn sie Beiträge von weniger als 1 Million Franken im Jahr einnehmen. Für die seit dem 1. Januar 1973 bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung errichteten Ausgleichskassen gilt ein Grenzbetrag von 10 Millionen Franken.²⁹⁹
³ Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Liquidation von Verbandsausgleichskassen.
²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
II. Die kantonalen Ausgleichskassen
Art. 61 Kantonale Erlasse
¹ Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt.
² Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes³⁰⁰ und muss Bestimmungen enthalten über:
a. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;
b. die interne Kassenorganisation;
c. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Befugnisse;
d. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden;
e. die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle.
³⁰⁰ Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).
III. Die Ausgleichskassen des Bundes
Art. 62 ³⁰¹ Errichtung und Aufgaben
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