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    Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (831.10)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Grün­der­verbände und gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmer­organi­sationen, sofern diesen insge­samt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeit­nehmer angehören. Der Präsident so­wie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von den Gründer­verbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie ver­tre­tenen, von der Ausgleichs­kasse erfassten Arbeit­nehmer gewählt. Zu Vorstands­mitglie­dern dürfen nur Schweizer Bür­ger gewählt werden, welche der betreffen­den Aus­gleichskasse als Ver­si­cherte oder Arbeitgeber angeschlos­sen sind.
    ³ Der Vorstand paritätischer Verbandsausgleichskassen setzt sich nach deren Regle­ment zusammen.
    ⁴ Dem Kassenvorstand obliegen
    a. die interne Organisation der Kasse;
    b. die Ernennung des Kassenleiters;
    c. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;
    d. die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkon­trol­len;
    e. die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht.
    Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befug­nisse übertragen werden.
    Art. 59 2. Der Kassen­lei­ter
    ¹ Der Kassenleiter führt die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit da­für nicht der Kassenvorstand zuständig ist.
    ² Der Kassenleiter hat dem Kassenvorstand jährlich über die Abwick­lung der Geschäf­te Bericht zu erstatten und ihm eine Jahresabrech­nung vorzulegen.
    Art. 60 Auflösung
    ¹ Der Beschluss über die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse ist von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit ei­ner Mehrheit von drei Vier­teln der abgegebenen Stimmen zu fassen, öf­fentlich beurkunden zu lassen und dem Bun­desrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesrat bestimmt darauf den Zeit­punkt der Auflösung.
    ² Ist eine der in den Artikeln 53 und 55 genannten Voraussetzungen während länge­rer Zeit nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholt schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelöst. Vor dem 1. Januar 1973 errichtete Ausgleichskassen werden wegen Nichterreichens der Mindestbeitragssumme nur aufgelöst, wenn sie Beiträge von weniger als 1 Million Franken im Jahr einnehmen. Für die seit dem 1. Januar 1973 bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung errichteten Ausgleichskassen gilt ein Grenzbetrag von 10 Millionen Franken.²⁹⁹
    ³ Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Liquidation von Verbands­ausgleichskassen.
    ²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

    II. Die kantonalen Ausgleichskassen

    Art. 61 Kantonale Er­lasse
    ¹ Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine kantonale Aus­gleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt.
    ² Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes³⁰⁰ und muss Bestim­mungen enthalten über:
    a. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;
    b. die interne Kassenorganisation;
    c. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Be­fugnisse;
    d. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge er­hoben wer­den;
    e. die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle.
    ³⁰⁰ Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).

    III. Die Ausgleichskassen des Bundes

    Art. 62 ³⁰¹ Errichtung und Auf­gaben
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