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    Beschluss über die Betreuung von Personen aus dem Asylbereich im Kanton Wallis

    Beschluss über die Betreuung von Personen aus dem Asylbereich im Kanton Wallis vom 05.03.2008 (Stand 01.01.2008) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 12 der Bundesverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über das Asyl vom 26. Juni 1998 (AsylG); eingesehen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
    16. Dezember 2005 (AuG); eingesehen das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG); eingesehen das Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe des Kantons Wallis vom 29. März 1996 (GES) und das dazugehörige Ausfüh - rungsreglement vom 9. Oktober 1996; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, beschliesst:

    Art. 1 Zuständigkeit

    1 Die Dienststelle für Sozialwesen ist über das Amt für die Koordination von Sozialleistungen zuständig für die finanzielle und soziale Betreuung der nachstehend aufgeführten Personengruppen, welche dem Bundesgesetz über das Asyl (AsylG) und dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) unterstehen: a) Asylsuchende im laufenden Verfahren (AS); b) Personen, die eine vorläufige Aufnahmebewilligung erhalten haben und nicht länger als 7 Jahre in der Schweiz leben (vA); c) Personen, die eine vorläufige Aufnahmebewilligung erhalten haben und länger als 7 Jahre in der Schweiz leben (vA+7); d) Asylsuchende, deren Asylantrag abgewiesen wurde und die einen rechtskräftigen abweisenden Asylbescheid mit der Wegweisung aus der Schweiz erhalten haben (aA); * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
    e) Personen, in deren Asylgesuch gemäss einem rechtskräftigen Ent - scheid nicht eingetreten wurde (Personen mit einem NEE).

    Art. 2 Finanzielle Leistungen

    1 Das Departement für Gesundheit, Sozialwesen und Energie legt die Re - geln fest, die für alle in Artikel 1 genannten Personengruppen und im Allge - meinen für alle Personen gelten, die sich rechtswidrig im Kanton aufhalten.

    Art. 3 Finanzielle Betreuung

    1 Die Finanzierung der Sozialhilfe sowie der Massnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung zugunsten der in Artikel 1 genannten Personen, die nicht durch Pauschalzahlungen des Bundes abgedeckt sind, entfallen auf den Kanton. Die Kosten werden gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die Harmonisierung der Finanzierung der Sozialsysteme sowie der Systeme für die soziale und berufliche Eingliederung aufgeteilt.

    Art. 4 Einmalzahlungen des Bundes

    1 Sämtliche Einmalzahlungen des Bundes im März 2008 werden auf das Konto des Asylbereichs für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von maxi - mal 1/3 jährlich und auf folgende Art und Weise eingezahlt: a) Einmalzahlungen für die Nothilfe:
    1. maximal 1/3 des Einmalzahlungsbetrags für die Nothilfe wird zur Reduzierung der Nothilfekosten verwendet, die 2008 bewilligt werden und nicht durch den Bund abgedeckt sind,
    2. der Rest, also 2/3, wird auf das Sonderfinanzierungskonto "Asyl - suchende" eingezahlt, mit dem Risiken abgedeckt werden, die sich aus der Tätigkeit des Amtes für die Koordination von Sozial - leistungen ergeben. Dieser Betrag wird 2009 beziehungsweise
    2010 zur Reduzierung der Nothilfekosten eingesetzt, die nicht durch den Bund abgedeckt sind; b) Einmalzahlungen für die Eingliederung:
    1. maximal 1/3 des Einmalzahlungsbetrags für die Eingliederung wird zur Reduzierung der Ausgaben des Asylbereichs für die Or - ganisation von Massnahmen zur sozialen und beruflichen Ein - gliederung verwendet,
    2. der Rest, also 2/3, wird auf das Sonderfinanzierungskonto "Asyl - suchende" überwiesen, mit dem Risiken abgedeckt werden, die sich aus der Tätigkeit des Amtes für die Koordination von Sozial - leistungen ergeben. Dieser Betrag wird zur Reduzierung der Ausgaben eingesetzt, die 2009 beziehungsweise 2010 für die Organisation von Massnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung entstehen und nicht durch den Bund abgedeckt sind.

    Art. 5 Zustellung und Vollzug von fremdenpolizeilichen Massnahmen

    1 Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle ist zuständig für die Zustellung und den Vollzug der Entscheide für die aA und die Perso - nen mit einem NEE.

    Art. 6 Eingreifen der Polizei

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