2 Streitigkeiten aus öffentlichem Recht zwischen Landeskirche, Kirchgemeinden oder Kirchgemeindeverbänden sowie Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen Ver - trägen können bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht werden.
3 Verletzungen des Stimm- und Wahlrechts einschliesslich Rechtsverletzungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen können inner - halb von drei Tagen bei der Rekurskommission angefochten werden.
§ 50 Verfahren
1 Bevor eine Beschwerde oder eine Klage an die Rekurskommission eingereicht wer - den kann, ist ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle durchzuführen. Ausgenom - men sind Fälle gemäss § 49 Abs. 3.
2 Das Schlichtungsgesuch ist schriftlich unter Angabe der Anträge bei der Schlich - tungsstelle einzureichen. Schlichtungsgesuche gegen Verfügungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung und unter Beilage der Verfügung einzureichen.
3 Vor der Schlichtungsstelle sind die Verfahrensbestimmungen des Schlichtungsver - fahrens der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
1 ) sinngemäss anwendbar.
4 Die Rekursschrift oder die Klage ist innerhalb von 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des Scheiterns der Schlichtungsbemühungen bei der Rekurskommission unterzeichnet einzureichen. Sie müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten sowie die Beweismittel aufführen. Beizulegen sind die angefochtene Verfügung und das Schreiben der Schlichtungsstelle.
5 Vor der Rekurskommission der Landeskirche sind die Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG)
2 ) bezüglich des Rekurses und der Klage anwendbar.
6 Für Wahl- und Abstimmungssachen gilt § 49 Abs. 3, dazu sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Stimm- und Wahlrecht (StWG)
3 ) anzuwenden.
§ 51 Kosten
1 Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos, vorbehältlich rechtsmissbräuchlicher In - anspruchnahme.
2 Die Synode erlässt ein Gebührenreglement.
6. Finanzordnung
6.1 Finanzverwaltung
§ 52 Finanzhaushalt
1 Die Landeskirche hat ihren Haushalt wirtschaftlich und mittelfristig ausgeglichen zu führen.
2 Für Budget und Rechnung gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.
§ 53 Budget
1 Der Kirchenrat erstellt jährlich das Budget und legt es der Synode auf die Winter - sitzung hin vor. Dieses enthält zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung sowie zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrechnung.
2 Das Budget wird nach einem für das öffentliche Rechnungswesen anerkannten Standard strukturiert.
1) SR 272
2) RB 170.1
3) RB 161.1
3 Mit dem Budget sind der Synode Informationen zur Finanzierung, zu den wesentli - chen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie über noch laufende Verpflich - tungskredite zu unterbreiten.
4 Die Synode legt das Budget jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rechnungsjahr vorausgehenden Jahres fest. Sie genehmigt die Summen der Aufwände der einzelnen Funktionen. Ausserdem genehmigt sie allfällige Verpflichtungskredite.
5 Liegt am 1. Januar noch kein Budget vor, ist der Kirchenrat ermächtigt, die für die ordentliche Tätigkeit der Landeskirche notwendigen Ausgaben zu tätigen.
§ 54 Kredite und Nachtragskredite
1 Über die von der Synode erteilten Kredite verfügt der Kirchenrat. Er kann die Kompetenz in einem von ihm zu bestimmenden Ausmass übertragen.
2 Reichen Budgetkredite nicht aus, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, oder enthält das Budget keinen entsprechenden Kredit, um Aufgaben zu erfüllen, die wichtig und dringlich sind, so kann der Kirchenrat Nachtragskredite im Gesamtum - fang von maximal Fr. 100'000 pro Jahr gewähren.
3 Reicht dieser Nachtragskreditrahmen nicht aus, so muss der Kirchenrat vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen bei der Synode einen Nachtragskredit anfordern.
4 Vorbehalten bleiben Kreditüberschreitungen gemäss § 31 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates (FHG)
1 )
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§ 55 Rechnungslegung
1 Der Kirchenrat unterbreitet der Synode jährlich auf die Sommersitzung zusammen mit dem Jahresbericht die Jahresrechnung zur Genehmigung. Er erläutert wesentli - che Abweichungen gegenüber dem Budget.
2 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
1. Bilanz
2. Erfolgsrechnung
3. Investitionsrechnung