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    Verordnung über das Fundwesen und das Verwertungswesen (211.91)
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    1 Fundsachen, die auf öffentlichem Boden verloren gehen, werden bei jedem Polizeiposten entgegengenommen.
    2 Die Polizei Basel-Landschaft erfasst die Fundanzeige und die Verlustanzeige in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2. *
    2 bis Die Polizei Basel-Landschaft ist während 14 Tagen nach Entgegennahme der Fundsache Ansprechstelle. Sie händigt der Eigentümerin oder dem Eigen - tümer die Fundsache aus. *
    3 Die Polizei Basel-Landschaft übergibt nach Ablauf von 14 Tagen unter Vorbe - halt von Absatz 4 die Fundsachen dem Fundbüro zur Verwahrung und Verwer - tung. *
    4 Offensichtlich wertlose oder defekte Fundsachen entsorgt die Polizei.

    § 7 Herrenlose Fahrzeuge

    *
    1 Herrenlose Fahrzeuge, Motorfahrzeuge, Fahrräder, Motorfahrräder sowie Motorräder, die auf öffentlichem Grund abgestellt wurden und verwertbar sind, werden durch die Polizei Basel-Landschaft bzw. durch die Gemeindepolizei eingesammelt und dem Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung übergeben. *
    1 bis Der Verwertungsdienst erfasst die herrenlosen Fahrzeuge in der gemeinsa - men Datenbank gemäss § 2. *
    2 Nach Ablauf von 3 Monaten seit der Verwahrung werden die herrenlosen Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder verwertet, sofern sich keine Eigen - tümerin oder kein Eigentümer meldet.
    3 Der Erlös verfällt der Staatskasse.

    § 7a * Sachen verdächtiger und unbekannter Herkunft

    1 Sachen verdächtiger Herkunft, welche die Polizei Basel-Landschaft nicht ei - nem Strafverfahren zuordnen kann, leitet sie an den Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung weiter. *
    2 Sachen unbekannter Herkunft, die verwertbar sind, leitet die Polizei Basel- Landschaft an den Verwertungsdienst zur Verwahrung und Verwertung wei - ter. *
    3 Der Verwertungsdienst erfasst diese Sachen in der gemeinsamen Datenbank gemäss § 2. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0236
    4 Nach Ablauf von 3 Monaten seit der Verwahrung werden die Sachen verwer - tet oder entsorgt.
    5 Der Erlös verfällt der Staatskasse.

    § 8 Fundsachen in öffentlichen Gebäuden oder Anstalten

    1 Fundsachen, die in öffentlichen Gebäuden oder Anstalten verloren gehen, werden durch deren Hausherrin bzw. Hausherr oder Nutzerin bzw. Nutzer ver - wahrt und der Eigentümerin oder dem Eigentümer ausgehändigt. *
    2 Spätestens nach Ablauf von 6 Monaten können diese Fundsachen unter Vor - behalt von Absatz 3 dem Fundbüro zur Verwahrung und Verwertung überge - ben werden. *
    2 bis Werden die Fundsachen dem Fundbüro gemäss Absatz 2 übergeben, schliesst die Sicherheitsdirektion mit der Hausherrin bzw. dem Hausherrn oder der Nutzerin bzw. dem Nutzer der öffentlichen Gebäude oder Anstalten eine Leistungsvereinbarung ab. *
    3 Offensichtlich wertlose oder defekte Sachen werden durch die Hausherrin oder den Hausherr bzw. die Nutzerin oder den Nutzer entsorgt.
    4 Nach Ablauf eines Jahres seit der Verwahrung gemäss Absatz 1 wird die Fundsache verwertet.
    5 Der Erlös verfällt der Staatskasse.

    § 9 Fundsachen in öffentlichen Verkehrsbetrieben

    1 Fundsachen, die in öffentliche Verkehrsbetrieben verloren gehen, werden durch diese entgegengenommen. Die öffentlichen Verkehrsbetriebe können die Fundsachen unter Vorbehalt Absatz 3 dem Fundbüro zur Aufbewahrung und Verwertung übergeben.
    2 ... *
    3 Offensichtlich wertlose oder defekte Sachen werden durch die öffentlichen Verkehrsbetriebe entsorgt.
    4 Nach Ablauf eines Jahres seit der Verwahrung gemäss Absatz 1 wird die Fundsache verwertet.
    5 Werden die Fundsachen dem Fundbüro gemäss Absatz 1 übergeben, schliesst die Sicherheitsdirektion mit den öffentlichen Verkehrsbetrieben Leis - tungsvereinbarungen ab. *
    6 Der Erlös verfällt der Staatskasse. *

    § 9a * Fundsachen in privaten Gebäuden oder Anstalten

    1 Fundsachen, die in privaten Gebäuden oder Anstalten verloren gehen, wer - den durch deren Hausherrin bzw. Hausherr oder Nutzerin bzw. Nutzer ver - wahrt und der Eigentümerin oder dem Eigentümer ausgehändigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0236
    2 Private Anstalten und Institutionen können dem Fundbüro die Fundsachen zur Verwahrung und Verwertung übergeben.
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