Vorherige Seite
    Verordnung über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (834.410)
    15 - 16
    Nächste Seite
    CH - BS
    61 Abs. 3 KVG vorgesehenen Personenkategorien «Erwachsene», «junge Erwachsene» und «Kinder» orientiert sich der Regierungsrat an der Höhe der jeweiligen Prämien für die Krankenversicherung un - ter Einbezug der Prämien für besondere Versicherungsformen gemäss Art. 62 KVG sowie unter Ein - bezug von weiteren zulässigen Prämienreduktionen.
    1bis Anspruchsberechtigte Personen, die in einer besonderen Versicherungsform gemäss Art. 62 Abs. 1 KVG versichert sind, erhalten einen Zuschlag zum monatlichen Beitrag an die Krankenversicherungs - prämien. Der entsprechende Versicherungsnachweis ist bei der Antragstellung sowie in der Folge jähr - lich beizubringen. Das Amt für Sozialbeiträge kann die für den Zuschlag zu berücksichtigenden Ver - sicherungsmodelle von einem Mindestrabatt gegenüber der ordentlichen Krankenpflegeversicherung des entsprechenden Versicherers abhängig machen.
    64 )
    2 Für die Umsetzung von Art. 65 Abs. 1bis KVG orientiert sich der Regierungsrat an einer Richtprä - mie. Diese liegt für die jeweilige Personenkategorie gemäss Abs. 1 bei 90 Prozent der erwarteten kantonalen Durchschnittsprämie.
    3 Für die Umsetzung von Art. 65a KVG orientiert sich der Regierungsrat an den in den entsprechenden Staaten geltenden Durchschnittsprämien, welche sich aus der Verordnung des EDI über die Preisni - veauindizes und die Minimalprämien für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Gemeinschaft, in Island und in Norwegen vom 22. November 2007 ergeben. Liegen diese Durch - schnittsprämien nicht mehr als 10 Prozent unter der Durchschnittsprämie des Kantons Basel-Stadt, gelten für Personen gemäss Art. 65a lit. a bis c KVG die selben Bestimmungen wie für Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Bei Abweichungen von mehr als 10 Prozent kann der Regierungsrat angemessene Abstufungen vornehmen.

    § 22 Leistungsgrenzen und Prämienbeiträge

    1 Beiträge an die Krankenversicherungsprämien werden nur gewährt, wenn das massgebliche Einkom - men der Haushaltseinheit gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG die gemäss § 11 Abs. 2 SoHaV berechnete Leistungsgrenze nicht übersteigt. Bis zu einer Haushaltseinheit von acht Personen können die Leis - tungsgrenzen der unten stehenden Tabelle T 1
    65 ) entnommen werden. Für Haushaltseinheiten von neun und mehr Personen erhöhen sich die Leistungsgrenzen, ausgehend von der Leistungsgrenze der je - weils vorangehenden Haushaltseinheit, gemäss dem Berechnungsmodus von § 11 Abs. 2 SoHaV, um Fr. 4'000 pro Person.
    66 )
    2 Die Prämiengruppe sowie die Höhe der jeweiligen Beiträge an die Krankenversicherungsprämien er - geben sich, ausgehend vom jeweils massgeblichen Einkommen gemäss § 6 Abs. 2 lit. d SoHaG und unter Anwendung von § 21 dieser Verordnung, aus den unten stehenden Tabellen T 2, T 3 und T 4 )
    . konkreten Fall tatsächlich geschuldeten Prämie für die obligatorische Krankenversicherung.
    68 ) Eingefügt am 16. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
    65)

    § 22 Abs. 1: Die Tabelle findet sich aus technischen Gründen am Schluss dieser Verordnung (Anhang zu § 22 Abs. 1).

    66) Fassung vom 15. August 2017, in Kraft seit 1. Januar 2018 (KB 19.08.2017)
    67)

    § 22 Abs. 2: Die Tabellen finden sich aus technischen Gründen am Schluss dieser Verordnung im Anhang 2 (Anhang zu § 22 Abs. 2).

    68) Fassung vom 16. Oktober 2018, in Kraft seit 1. Juli 2019 (KB 22.06.2019)
    11
    Krankenversicherung: Verordnung

    3. Finanzierung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien / Subrogation

    § 23 Finanzierung durch Bund und Kanton

    1 Die aufgrund der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien anfallenden Kosten werden einer - seits durch den Bund (Art. 66 KVG) und andererseits durch den Kanton getragen.
    2 Es obliegt dem Amt für Sozialbeiträge, die Bundesgelder geltend zu machen.

    § 24 Subrogation

    1 Soweit im Rahmen des Sozialhilfegesetzes vom 29. Juni 2000 Prämien der Krankenversicherung be - zahlt werden, geht der Anspruch auf Beiträge an die Krankenversicherungsprämien auf die sozialhilfe - leistenden Behörden über.

    4. Auszahlung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien

    )

    § 25 Auszahlung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien

    1 Die Auszahlung der Beiträge an die Krankenversicherungsprämien erfolgt an die Krankenversiche - rer.
    2
    ...
    70 )

    § 26 Meldung an die Krankenversicherer / Information der versicherten Personen

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren