2 Lehrende, Schulleitung und Inhaber der elterlichen Sorge für minderjährige Lernende informieren sich gegenseitig über wichtige Angelegenheiten, ins - besondere über die schulischen Leistungen und das Verhalten der Lernen - den, soweit dies für die Erfüllung des Bildungsauftrages nötig ist.
3 Inhaber der elterlichen Sorge für minderjährige Lernende können nach vor - gängiger Absprache mit der Schulleitung jederzeit den Unterricht besuchen. VII. Schulbetrieb (3.7)
Art. 30 Dauer des Schuljahres und der unterrichtsfreien Zeit
1 Beginn und Dauer des Schuljahres und der unterrichtsfreien Zeit richten sich nach den Vorschriften für die Volksschule. 3 )
2 Vorbehalten sind abweichende Regelungen für schulextern absolvierte Ausbildungseinheiten oder -veranstaltungen.
1) bGS 142.211.3
2) bGS 142.21
3) Vgl. Art. 38 Abs. 1 des Schulgesetzes (bGS 411.0 ) und Art. 37 Abs. 1 der Schulver - ordnung (bGS 411.1 )
Art. 31 Disziplinarmassnahmen
1 Lehrende und Schulleitung sorgen für einen regelkonformen Schulbetrieb. Sie sind berechtigt, bei Verstössen von Lernenden Massnahmen zu treffen. Diese dürfen die Integrität der Lernenden nicht verletzen.
2 Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen kann die Schulleitung die folgenden Disziplinarmassnahmen verfügen: a) schriftlicher Verweis; b) Wegweisung aus dem Unterricht bis zu vier Wochen; c) Disziplinarbusse bis Fr. 1'000.-; d) definitiver Ausschluss von der Schule.
Art. 32 Schulreglement
1 Das Schulreglement enthält ergänzende Vorschriften über den Schulbe - trieb sowie über Rechte und Pflichten der am Schulbetrieb Beteiligten, ins - besondere zu den folgenden Bereichen: a) die Organisationsstruktur; b) die Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten; c) die Organisation und Mitsprache der Lehrenden und der Lernenden; d) Verhaltensregeln; e) das Absenzenwesen.
2 Der Regierungsrat kann die Kompetenz zum Erlass des Schulreglements delegieren.
Art. 33 Genehmigung der Schwerpunktfächer und Erlass der Lehrpläne
1 Der Regierungsrat genehmigt die angebotenen Schwerpunktfächer der gymnasialen Bildungsgänge sowie die Berufsfelder der Fachmittelschule und erlässt die Schullehrpläne. Er kann die Kompetenz delegieren.
Art. 34 Schulärztlicher Dienst
1 Eine Schulärztin oder ein Schularzt stellt die medizinische Beratung und Betreuung der kantonalen Mittelschule sicher.
2 Der schulärztliche Dienst richtet sich nach den Bestimmungen der Gesund - heitsgesetzgebung. 1 )
4. Abschnitt: Ausserkantonale und private Mittelschulen (4.)
Art. 35 Zuweisung an eine ausserkantonale Mittelschule
1 Sofern die Aufnahmevoraussetzungen der kantonalen oder der aufneh - menden Mittelschule erfüllt sind, können Lernende im Rahmen der Verein - barungen mit anderen Kantonen an eine ausserkantonale Mittelschule zuge - wiesen werden, wenn a) der Schulweg an die kantonale Mittelschule nicht zumutbar ist oder b) die kantonale Mittelschule anerkannte Ausbildungsangebote nicht an - bietet.
2 Zwecks Bildung von Klassen mit ausgeglichenen Beständen und einer an - gemessenen räumlichen Auslastung können Lernende einer ausserkantona - len Mittelschule zugewiesen oder an die kantonale Schule aufgenommen werden. Die Zuweisung setzt das Einverständnis der oder des Lernenden, der Inhaber der elterlichen Sorge sowie des Schulträgers der aufnehmenden Schule voraus.
3 Verlegen Lernende oder Studierende während einer laufenden Ausbildung den Wohnsitz in den Kanton Appenzell Ausserrhoden, so können sie für den Rest der Ausbildung einer ausserkantonalen Schule zugewiesen werden, sofern mindestens die Hälfte der Ausbildung absolviert ist. Ist kein anderes Gemeinwesen zahlungspflichtig, übernimmt der Kanton das Schulgeld.
Art. 36 Schulwahlfreiheit
1 Der Besuch einer privaten oder ausserkantonalen Mittelschule nach eige - ner Wahl und auf eigene Kosten richtet sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung. 2 )
1) Vgl. Art. 19 des Gesundheitsgesetzes (bGS 811.1 ) sowie Art. 8 Abs. 1 lit. b der Ver - ordnung zum Gesundheitsgesetz (bGS 811.11 )
2) Vgl. Art. 37 Abs. 3 der Kantonsverfassung (bGS 111.1 )