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    Reglement des Kantonalen Psychiatrischen Spitals (822.2.11)
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    1 Die Patienten können ohne Erlaubnis des Arztes keinen Besuch empfangen. Er findet in den dazu vorgesehenen Räumen und, unter Vorbehalt gegenteiligen Befehls des Arztes, unter Abwesenheit des medizinischen Hilfspersonals statt.
    2 Der Chefarzt kann die Patienten zu Spaziergängen ausserhalb des Spitals ermächtigen, allein oder in Begleitung von Besuchern.
    3 Ihre Briefe und Postsendungen können einer Kontrolle unterzogen werden.

    Art. 44

    Das Betreten der den Kranken vorbehaltenen Räumlichkeiten ist ohne Erlaubnis des Chefarztes untersagt.

    Art. 45

    ... II. TITEL Seelsorge

    Art. 46 und 47

    ... III. TITEL Verwaltung I. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

    Art. 48

    Die Verwaltung umfasst:
    1. die allgemeine Verwaltung;
    2. die Wirtschaftsbetriebe.

    Art. 49

    Der Verwaltung gehören an:
    1. der Verwaltungsdirektor;
    2. der Verwaltungsadjunkt;
    3. der Personalchef;
    4. die Büroangestellten;
    5. das Personal der Wirtschaftsbetriebe (Hauswirtschaft, Küche, Zentralmagazin, technischer Dienst, Gärtnerei).
    II. KAPITEL Allgemeine Verwaltung

    Art. 50 Verwalter

    1 Der Verwaltungsdirektor wird auf Antrag der Verwaltungskommission durch den Staatsrat ernannt.
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    ...

    Art. 51

    Der Verwaltungsdirektor hat die folgenden Obliegenheiten:
    1 Er leitet die Verwaltung des Spitals , ist für deren Ka sse verantwortlich und ermittelt die für die Patiente n verantwortlichen Personen.
    2 In Zusammenarbeit mit den Chefärzten bereitet er die Budgets vor und unterbreitet sie der Verwaltungskommission.
    3 Er bereitet auf den 1. März den Verwaltungsbericht und die zuvor durch das Finanzinspektorat geprüften Jahres rechnungen vor und unterbreitet sie der Kommission.
    4 Er lässt die Kostenberechnungen für Unterhaltsarbeiten und Instandstellungen an den Gebäuden, Brücken, Wegen, Kanälen usw. erstellen und unterbreitet sie mit seinem Antrag der Kommission. Er überprüft die richtige Ausführung dieser Arbeiten. Er sorgt für den normalen Unterhalt der Gebäude und des Mobiliars und kümmert sich um die Ersatzkäufe; er sucht um die Ansi cht des Chefarztes nach. Er teilt seine Ansicht über Lohnfragen mit und setzt den Zeitpunkt der Ferien und Urlaube unter Berücksichtigung der Dienstnotwendigkeiten für das ihm unterstehende Personal fest.
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    8 Er besorgt den Ankauf von Lebens mitteln und Rohmaterialien sowie den Verkauf verfügbarer Produkte.
    9 Er stellt zu den durch die Kommission genehmigten Bedingungen das subalterne Personal der Wirtschaftsbetriebe ein.
    10 Er erstellt die verschiedenen internen Reglemente für die Verwaltung
    11 Er verfügt über die Transportmitte l des Spitals und überprüft deren Verwendung.
    12 Er nimmt an den alle zwei Monate stattfindenden Rapporten über Wirtschaftsfragen zusammen mit den Chefärzten teil und sitzt mit beratender Stimme in der Verwaltungskommission, welcher er das Resultat seiner Kontrollen mitteilt und eine n schriftlichen Bericht über das vergangene Jahr unterbreitet. Muss er sich für mehr als drei Tage entfernen, so teilt er es dem Präsidenten der Kommission mit.

    Art. 52 Sekretär-Buchhalter

    Der Verwaltungsadjunkt übernimmt die Funktionen des Bürochefs unter direkter Anweisung des Verwaltungsdirektors. Im Besonderen ist er mit der Kasse und der Buchführung betraut. In Abwesenheit des Verwaltungsdirektors vertritt er diesen gemäss seinen Anweisungen.

    Art. 53–60

    ... III. KAPITEL Wirtschaftsbetriebe

    Art. 61 à 77

    ... Schlussbestimmungen

    Art. 78

    1 Das Reglement vom 5. April 1950 wird aufgehoben.
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