Verordnung über die Bestehensnormen des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und der kaufmännischen Berufsmaturität an der Informatikmittelschule Basel
Verordnung über die Bestehensnormen des Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und der kaufmännischen Berufsmaturität an der Informatikmittelschule Basel (Prüfungsverordnung IMS) Vom 22. Juni 2004 (Stand 3. Dezember 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Abschlüsse
1 Das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis für Informatikerin oder Infor - matiker (Richtung Applikationsentwicklung) und die kaufmännische Berufsmaturität dienen dem Nachweis einer anspruchsvollen theoreti - schen und praktischen Bildung in den Fachbereichen Informatik und Wirtschaft. Sie haben neben der geistigen Reife die berufliche Leis - tungsfähigkeit im Sinne der massgebenden bundesrechtlichen Vor - schriften festzustellen. II. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis
§ 2
Prüfungsleitung, Prüfende, Expertinnen und Experten
1 Die Prüfungsleitung für die Modulprüfungen obliegt dem Rektorat. Es ist für die Durchführung der Prüfungen zuständig. Für die Fachno - te Abschlussarbeit ist die Prüfungskommission der Lehrabschlussprü - fungen Gewerbe, Industrie, Dienstleistungen Basel-Stadt zuständig. Die Abgabe des Fähigkeitszeugnisses erfolgt durch die Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Erwachsenenbildung
2 )
.
3 )
2 - matik unterrichtenden Lehrpersonen verantwortlich. Für jede Schüle - rin bzw. jeden Schüler wird ein Notenportfolio geführt. Die kantona - len Prüfungsexpertinnen und -experten LAP haben eine Kontroll - funktion und können die Durchführung von Modulprüfungen über - wachen. Die übrigen Expertinnen und Experten werden auf Vorschlag der Schulleitung von der Inspektion
4 ) ernannt.
1) SG 410.100 .
2)
§ 2 Abs. 1: Umbenennung "Abteilung Berufsberatung, Berufs- und Er -
wachsenenbildung" in "Bereich Mittelschulen und Berufsbildung" gemäss RRB vom 17. 12. 2013 (wirksam seit 1. 1. 2014).
1
§ 3
Art der Prüfung
1 Die Module für die Informatikmittelschule Basel sind im Lehrplan abschliessend aufgeführt.
5 )
2 Durch eine abschliessende Prüfung muss der Nachweis erbracht wer - den, dass die geprüfte Kandidatin oder der geprüfte Kandidat über die in einem Modul verlangten Kenntnisse verfügt. Der Kompetenz - nachweis aller obligatorischen Module der grundlagenbezogenen Bil - dung respektive der schwerpunktbezogenen Bildung gilt als erbracht, wenn je eine mindestens genügende Fachnote erreicht wird.
6 )
§ 4 Notengebung
1 Die Leistungen werden mit Notenwerten von 6 bis 1 bewertet. 6 be - zeichnet die beste, 1 die geringste Leistung.
7 )
§ 5
Rekurs
1 Gegen Modulnoten kann an die Vorsteherin oder den Vorsteher des Erziehungsdepartementes rekurriert werden.
§ 6
Praktikum in einer Unternehmung
1 Die IMS-Absolventin resp. der IMS-Absolvent hat ein einjähriges Praktikum zu absolvieren. Ziel desselben ist eine Vertiefung der Infor - matikausbildung, die praktische Umsetzung der vermittelten Themen und die Vernetzung der einzelnen Fähigkeiten. Das Praktikum dauert
12 Monate, in der Regel vom 1. Juli bis 30. Juni des Folgejahres. Die Details des Praktikums werden in einem schulinternen Erlass gere - gelt.
8 )
3)
§ 2 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2007 (wirksam seit 13. 8. 2007).
Abschnitt II. dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Wer seine Ausbildung vor dem Schuljahr 2005/2006 begonnen hat, schliesst sie nach bisherigem Recht ab. Abs. 1 zudem geändert durch § 3 Ziff. 43 der Zustän - digkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18.
3. 2009, SG 153.110).
4)
§ 2 Abs. 2: Mit der Änderung des Schulgesetzes vom 14. 1. 2009 ist der Begriff
"Inspektion" geändert worden in "Schulkommission".
5)
§ 3 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2007 (wirksam seit 13. 8. 2007).
6)
§ 3 Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2007 (wirksam seit 13. 8.
2007) und Abs. 2 Satz 3 aufgehoben durch denselben RRB. Abschnitt II. die - ses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Wer seine Ausbildung vor dem Schuljahr 2005/2006 begonnen hat, schliesst sie nach bisherigem Recht ab.
7)
§ 4 Satz 1 in der Fassung des RRB vom 19. 6. 2007 (wirksam seit 13. 8. 2007).
Abschnitt II. dieses RRB enthält folgende Übergangsbestimmung: Wer seine Ausbildung vor dem Schuljahr 2005/2006 begonnen hat, schliesst sie nach bisherigem Recht ab.
8)