Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Promotionsordnung am Gymnasium Appenzell
Landesschulkommissionsbeschluss betreffend die Promotionsordnung am Gymnasium Appenzell vom 23. Dezember 1998 Die Landesschulkommission des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. 29 Abs. 1 der Gymnasialverordnung vom 30. November
1998, beschliesst: Art. 1
1 Das Schuljahr ist in zwei (ungefähr) gleich grosse Semester eingeteilt. Für jedes Semester wird an dessen Ende ein Zeugnis ausgestellt.
2 Die ganzen Noten haben folgende Bedeutung:
6 sehr gut 3 ungenügend
5 gut 2 schlecht
4 genügend 1 sehr schlecht
3 Es können auch halbe Noten erteilt werden. Art. 2
1 Die Noten in den einzelnen Fächern werden durch die zuständige Lehrkraft auf- grund der Leistungen im entsprechenden Semester gesetzt.
2 Die Lehrkraft ist befugt, in begründeten Fällen aufgrund der Gesamtbeurteilung die aus den Einzelnoten des Semesters sich ergebende Gesamtnote über das übliche Mass hinaus auf- bzw. abzurunden, höchstens aber so, dass die Semesternote nicht mehr als einen halben Punkt von der Note mit üblicher Rundung abweicht.
3 Wird ein Schüler bei einer Prüfung oder einer anderen notenrelevanten Arbeit der Unehrlichkeit überführt, so ist der Fachlehrer befugt, für diese Arbeit die Note 1 zu verrechnen oder dann im Semesterzeugnis eine Note zu setzen, die gegenüber dem Durchschnitt (ohne Verrechnung einer Note für die unehrliche Arbeit) bis zu einem Punkt tiefer liegt. - Allfällige Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten. Art. 3
2
1 Aufgrund der Noten eines Semesterzeugnisses erfolgt eine Promotionsverfügung gemäss dieser Promotionsordnung.
1 Mit Revisionen vom 28. Juni 2000 und 23. Juni 2004.
2 Geändert (Abs. 2) durch LdsKB vom 28. Juni 2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
2 An Entscheidungen der Promotionskonferenz über Ausnahmefälle haben der Rek- tor, der Prorektor und alle Lehrkräfte Stimmrecht, welche den fraglichen Schüler unterrichtet haben. Art. 4
1 Die Promotionsverfügungen sind: – ”definitiv promoviert”, – ”provisorisch promoviert”, – ”nicht promoviert”.
2 Die Promotionsverfügungen werden im Zeugnis vermerkt. Art. 5
1 Die Promotion hängt ab von den Noten in den Fächern Deutsch, Französisch, Eng- lisch, Mathematik, Naturwissenschaften, Geistes- und Sozialwissenschaften und Kunst, im Schwerpunkt- und im Ergänzungswahlfach sowie in Latein (in der 1. bis
3. Klasse - sofern es besucht wird).
2 Falls Mathematik in verschiedenen Fächern (Arithmetik, Algebra, Geometrie) unter- richtet wird, so wird im Zeugnis für jedes Unterrichtsfach eine separate Note ge- setzt.
3 Für die Fächer Physik, Chemie und Biologie wird im Zeugnis je eine (auf Zehntel gerundete) Note aufgeführt sowie die daraus berechnete (auf eine halbe Note ge- rundete) Durchschnittsnote für Naturwissenschaften.
4 Für die Fächer Geschichte, Geographie, Wirtschaft/Recht, Religionswissen- schaft/Philosophie (ab der 4. Klasse) und Buchhaltung/Informatik (in der 3. Klasse) wird im Zeugnis je eine (auf Zehntel gerundete) Note aufgeführt sowie die daraus berechnete (auf eine halbe Note gerundete) Durchschnittsnote für Geistes- und So- zialwissenschaften.
5 Für das Fach Kunst wird, falls Musik und Bildnerisches Gestalten unterrichtet wird, im Zeugnis für jedes Unterrichtsfach eine (auf Zehntel gerundete) Note aufgeführt sowie die daraus berechnete (auf eine halbe Note gerundete) Durchschnittsnote, andernfalls wird für das gewählte Fach (Musik bzw. Bildnerisches Gestalten) die Note gesetzt. Art. 6
1 Eine definitive Promotion erfolgt, wenn der Notendurchschnitt mindestens 4.00 be- trägt, wobei die ungenügenden Noten (=Noten unter 4) doppelt gezählt werden, und wenn nicht mehr als drei Noten unter 4 vorliegen.
2 Wer die Anforderungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, ist provisorisch promoviert, ausser wenn einer der folgenden Fälle eintritt:
1 Neue Fassung durch LdsKB vom 28. Juni 2000 (Inkrafttreten: 1. August 2000).
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