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    Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

    Kanton Appenzell Innerrhoden Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 (Stand 1. Juli 2009) Die Kantone, gestützt auf die Art. 15, 16 und 34 des BG betreffend die Lotte - rien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923, vereinbaren:

    I. Allgemeine Bestimmungen, Gegenstand und Zweck

    Art. 1 Gegenstand

    1 Diese Vereinbarung regelt die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Er - tragsverwendung von interkantonalen oder gesamtschweizerisch durchge - führten Lotterien und Wetten, die der Interkantonalen Vereinbarung betref - fend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937 oder der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar
    1985 unterstehen.

    Art. 2 Zweck

    1 Diese Vereinbarung bezweckt die einheitliche und koordinierte Anwendung des Lotterierechts, den Schutz der Bevölkerung vor sozialschädlichen Aus - wirkungen der Lotterien und Wetten sowie die transparente Verwendung der Lotterie- und Wetterträge auf dem Gebiet der angeschlossenen Kantone.

    II. Organisation

    Art. 3 Organe

    1 Organe dieser Vereinbarung sind: a) Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz;
    b) Lotterie- und Wettkommission; c) Rekurskommission.

    II.1. Fachdirektorenkonferenz

    Art. 4 Zuständigkeit

    1 Die Fachdirektorenkonferenz ist oberstes Vereinbarungsorgan. Sie setzt sich zusammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons.
    2 Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: a) sie ist Depositärin der Vereinbarung; b) sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Lotterie- und Wettkommissi - on und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten; c) sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Rekurskommission und be - zeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten; d) sie genehmigt das Geschäftsreglement der Lotterie- und Wettkom - mission sowie der Rekurskommission; e) sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung der Lotterie- und Wettkommission: f) sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Rekurskommission; g) sie genehmigt Leistungsverträge gemäss Art. 6 Abs. 3.

    II.2. Lotterie- und Wettkommission

    Art. 5 Zusammensetzung

    1 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.
    2 Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen naheste - henden Unternehmen und Körperschaften sein.

    Art. 6 Organisation

    1 Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdirekto - renkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzel - heiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Ent - schädigungen.
    2 Die Kommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit revidierter Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung.
    3 Der Kommission steht ein ständiges Sekretariat zur Seite. Sie kann dazu mit Dritten Leistungsverträge abschliessen.

    Art. 7 Zuständigkeit

    1 Die Kommission ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung.
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