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    Mobilitätsgesetz (780.1)
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    CH - FR
    1 Verursachen Transporte eine ungewöhnliche Abnützung oder Beschädigung der Mobilitätsinfrastrukturen, so trägt die Person, die diese Transporte ange - ordnet, und subsidiär die Person, die sie unternommen hat, die Reparatur- oder Unterhaltskosten.
    2 Hat eine Fortbewegungsart eine besondere Abnützung einer Mobilitätsinfra - struktur zur Folge, so können die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer zur Mitfinanzierung herangezogen werden.
    3 Vorbehalten bleibt die Möglichkeit, die voraussichtlichen Schäden im Vor - aus durch eine Vereinbarung zu regeln.

    Art. 129 Schadenersatz

    1 Der Betrag des Schadenersatzes für die Beschädigung, Verunreinigung oder aussergewöhnliche Abnützung wird bei Mobilitätsinfrastrukturen, die Eigentum des Staates sind, von der Direktion, bei den anderen Mobilitätsin - frastrukturen von der Gemeinde jeweils nach Anhörung der Betroffenen durch Verfügung festgesetzt.

    Art. 130 Verlassene Fahrzeuge

    1 Es ist verboten, auf einer öffentlichen Strasse Fahrzeuge ohne Kontrollschil - der oder in schrottreifem Zustand zu lagern.
    2 Im Ausführungsreglement wird das Entsorgungsverfahren bestimmt.
    4.3 Angrenzende Grundstücke
    4.3.1 Grundsätze

    Art. 131 Im Allgemeinen

    1 Die Eigentümerschaften angrenzender Grundstücke dürfen die Mobilitäts - routen weder durch Bauten, Anlagen, Pflanzen, Bäume noch durch sonstige Vorkehren beeinträchtigen. Sie haben ihr Grundstück entsprechend zu unter - halten.
    2 Die Nutzung dieser Grundstücke darf insbesondere keine Sicherheitsproble - me verursachen und die Sicht der Benutzerinnen und Benutzer der Mobili - tätsroute und deren Zugänge nicht einschränken.
    3 Bei Mobilitätsrouten auf staatlichem Grundeigentum ordnet die Direktion, bei anderen Mobilitätsrouten die Gemeinde, die Beseitigung der bestehenden Gefahrenursache an.

    Art. 132 Änderung am Gelände

    1 Die Eigentümerschaften dürfen an den an Mobilitätsrouten anstossenden Grundstücken keine Änderungen vornehmen, welche die Festigkeit der Mo - bilitätsinfrastruktur und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen.
    2 Wenn natürliche oder künstliche Veränderungen des umliegenden Geländes die Integrität der Mobilitätsroute bedrohen oder eine Verkehrsgefahr darstel - len, muss die oder der Unterhaltspflichtige die erforderlichen Sicherheits - massnahmen ergreifen.
    3 Wenn die Umstände es erfordern, trifft die zuständige Behörde diese Mass - nahmen unverzüglich auf Kosten der Eigentümerschaft des Nachbargrund - stücks.

    Art. 133 Wasserabfluss – von benachbarten Grundstücken

    1 Es ist untersagt, Wasser oder andere Flüssigkeiten auf die Mobilitätsinfra - struktur zu leiten, umzuleiten oder darüber fliessen zu lassen.
    2 Die Zuleitung von Wasser in eine Entwässerungsanlage einer Mobilitätsin - frastruktur bedarf einer Bewilligung der Eigentümerschaft der Mobilitätsin - frastruktur.

    Art. 134 Wasserabfluss – Strassenabwasser

    1 Abwässer der Fahrbahnen müssen von den tiefergelegenen Grundstücken aufgenommen werden, auch wenn die Ableitung durch Rinnen, Sickergräben oder Durchlässe erfolgt. Die Entsorgung gemäss gesetzlichen Anforderungen bleibt vorbehalten.
    2 Erleidet die Eigentümerschaft des tiefergelegenen Grundstücks dadurch einen übermässigen Schaden, so kann sie von der Eigentümerschaft der Mo - bilitätsinfrastruktur verlangen, dass sie auf deren Kosten eine Leitung durch das untere Grundstück legt.
    3 Anstösserinnen oder Anstösser müssen den Durchgang der Kanalisationen, welche die Abwässer der Mobilitätsinfrastruktur durch ihr Grundstück abfüh - ren, gegen volle Entschädigung zulassen.
    4 Die Eigentümerschaft einer öffentlichen Kanalisation ist verpflichtet, gegen volle Entschädigung Abwässer der Mobilitätsinfrastruktur zu übernehmen, wenn die Kanalisation und der generelle Entwässerungsplan dies zulassen.
    4.3.2 Abstand und Lichtraumprofil

    Art. 135 Lichtraumprofil

    1 Der Raum über dem Rand der Fahrbahn der öffentlichen Strasse ein - schliesslich des Raums von 0,50 Meter seitlich zum Fahrbahnrand ist bis auf eine Höhe von mindestens 4,50 Meter frei zu halten.
    2 Der Raum über Routen der sanften Mobilität, mit Ausnahme von offiziellen Freizeitrouten, ist bis auf eine Höhe von 4 Metern frei zu halten.

    Art. 136 Bauabstand zu Velowegen

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