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    Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen 3 (0.518.42)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 86
    Ein Kriegsgefangener darf nicht mehr als einmal wegen derselben Handlung oder auf Grund desselben Anklagepunktes bestraft werden.
    Art. 87
    Über die Kriegsgefangenen können von den Militärbehörden und den Gerichten des Gewahrsamsstaates nur solche Strafen verhängt werden, die bei den gleichen Tat­beständen für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte dieses Staates vorgesehen sind.
    Bei der Strafzumessung sollen die Gerichte oder Behörden des Gewahrsamsstaates soweit als möglich die Tatsache in Berücksichtigung ziehen, dass der Angeklagte, da er nicht Angehöriger des Gewahrsamsstaates ist, durch keinerlei Treuepflicht ihm gegenüber gebunden ist und wegen Umständen, die nicht von seinem eigenen Wil­len abhängen, sich in seiner Gewalt befindet. Diese Gerichte und Behörden können das Strafmass, das für die dem Gefangenen vorgeworfene strafbare Handlung vorge­sehen ist, nach freiem Ermessen verringern; sie sind daher nicht an die vorgeschrie­bene Mindeststrafe gebunden.
    Sämtliche Kollektivstrafen für Vergehen Einzelner, sämtliche Körperstrafen, jedes Einsperren in Räume ohne Tageslicht und ganz allgemein jede Art von Folter und Grausamkeit sind verboten.
    Im Übrigen darf der Gewahrsamsstaat keinen Kriegsgefangenen seines Dienstgrades entheben oder am Tragen seiner Dienstgradabzeichen hindern.
    Art. 88
    Kriegsgefangene Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten, die eine disziplinarische oder gerichtliche Strafe zu verbüssen haben, dürfen keiner strengern Behandlung unterworfen werden, als sie bei gleichem Dienstgrad und gleicher Strafe für die Angehörigen der bewaffneten Kräfte des Gewahrsamsstaates vorgesehen ist.
    Die weiblichen Kriegsgefangenen sollen nicht strenger bestraft und während ihrer Strafverbüssung nicht strenger behandelt werden als die wegen des gleichen Verge­hens bestraften, den bewaffneten Kräften des Gewahrsamsstaates angehörenden Frauen.
    Auf keinen Fall dürfen die weiblichen Gefangenen strenger bestraft und während der Strafverbüssung strenger behandelt werden als ein wegen des gleichen Vergehens bestrafter, den bewaffneten Kräften des Gewahrsamsstaates angehörender Mann.
    Kriegsgefangene, die eine disziplinarische oder gerichtliche Strafe verbüsst haben, sollen nicht anders behandelt werden als die übrigen Kriegsgefangenen.

    II. Disziplinarstrafen

    Art. 89
    Den Kriegsgefangenen können folgende Disziplinarstrafen auferlegt werden:
    1. Busse bis zu 50 Prozent des Soldvorschusses und der Arbeitsentschädigung, wie sie in den Artikeln 60 und 62 vorgesehen sind, für die Dauer von höch­s­tens dreissig Tagen;
    2. Entzug von Vorteilen, welche über die im vorliegenden Abkommen vorge­sehene Behandlung hinausgehend gewährt wurden;
    3. befohlener Arbeitsdienst von höchstens zwei Stunden täglich;
    4. Arrest.
    Die unter Ziffer 3 vorgesehene Strafe darf jedoch nicht auf Offiziere angewendet werden.
    Keinesfalls dürfen Disziplinarstrafen unmenschlich, brutal oder für die Gesundheit der Kriegsgefangenen gefährlich sein.
    Art. 90
    Die Dauer einer einzigen Strafe darf dreissig Tage nicht überschreiten. In Diszipli­narfällen ist die vor der Verhandlung oder der Verhängung der Strafe in Unter­suchungshaft verbrachte Zeit von der ausgesprochenen Strafe abzuziehen.
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