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    CH - Schweizer Bundesrecht

    Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen

    Abgeschlossen am 2. November 2005 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 2006¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 28. September 2006 In Kraft getreten am 1. Dezember 2006 (Stand am 3. Januar 2007) ¹ AS 2007 1
    Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein,
    überzeugt von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten mit dem Ziel, die gegenseitige Hilfe bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen zu erleichtern,
    unter Berücksichtigung der offenen Grenze und der engen nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage insbesondere des Vertrages vom 29. März 1923² über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag), einschliesslich der Fremdenpolizeilichen Vereinbarungen, des Vertrages vom 27. April 1999³ über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zoll­behörden, des Notenaustausches vom 27. Januar 2003⁴ betreffend die Zusammen­arbeit der schweizerischen und liechtensteinischen Behörden im Bereich der Zivilluftfahrt, der Vereinbarung vom 18. Oktober 2003⁵ über die Teilnahme des Fürstentums Liechtenstein am Sicherheitsnetz Funk «POLYCOM» sowie der Vereinbarung vom 4. Dezember 2003⁶ betreffend die Teilnahme von Personen aus dem Fürstentum Liechtenstein an Ausbildungskursen des BABS,
    sind wie folgt übereingekommen:
    ² SR 0.631.112.514 ³ SR 0.360.163.1 ⁴ SR 0.748.095.14 ⁵ In der AS nicht veröffentlicht. ⁶ In der AS nicht veröffentlicht.
    Art. 1 Gegenstand
    1.  Dieses Abkommen regelt die Rahmenbedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen im anderen Vertragsstaat auf dessen Ersuchen hin, insbesondere für Einsätze von Mannschaften und Material, sowie für die Zusammenarbeit im Bereich Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung.
    2.  Hilfeleistungen im Rahmen der herkömmlichen grenzüberschreitenden Nachbar­schaftshilfe bleiben unberührt.
    Art. 2 Definitionen
    Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe:
    «Einsatzstaat»
    denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden um Hilfeleistung, insbeson­dere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -material, aus dem anderen ersuchen;
    «Entsendestaat»
    denjenigen Vertragsstaat, dessen zuständige Behörden einem Ersuchen des anderen um Hilfeleistung, insbesondere um Entsendung von Hilfsmannschaften oder -mate­rial, stattgeben;
    «Ausrüstungsgegenstände»
    das Material, die Fahrzeuge, die Güter für den Eigenbedarf (Betriebsgüter) und die persönliche Ausstattung der Hilfsmannschaften;
    «Hilfsgüter»
    die zusätzlichen Ausstattungen und Waren, die zur Abgabe an die betroffene Bevölkerung bestimmt sind;
    «Hilfsmannschaften»
    spezialisierte zivile oder militärische Einheiten für die Hilfseinsätze mit entsprechenden Ausrüstungsgegenständen und Hilfsgütern.
    Art. 3 Zuständigkeiten
    1.  Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
    – auf der Seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten oder die Regierung des Kantons St. Gallen oder die Regierung des Kantons Graubünden;
    – auf der Seite des Fürstentums Liechtenstein: die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
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