3. Schwächung der Wehrkraft.
Fremder Militärdienst
Art. 94 ¹⁶¹
¹ Der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² Der Schweizer, der noch eine andere Staatszugehörigkeit besitzt, im andern Staate niedergelassen ist und dort Militärdienst leistet, bleibt straflos.
³ Wer einen Schweizer für fremden Militärdienst anwirbt oder der Anwerbung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist Geldstrafe zu verbinden¹⁶².
⁴ In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.
¹⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 ( AS 1951 437 ; BBl 1949 II 137 ).
¹⁶² Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 20 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3389 ; BBl 1999 1979 ).
Verstümmelung
Art. 95
1. Wer sich durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht oder untauglich machen lässt,
wer einen andern, mit dessen Einwilligung, durch Verstümmelung oder auf andere Weise zur Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise, ganz oder zum Teil, untauglich macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In Kriegszeiten kann auf Freiheitsstrafe erkannt werden.
Dienstpflichtbetrug
Art. 96
¹ Wer in der Absicht, sich oder einen andern der Erfüllung der Militärdienstpflicht bleibend oder zeitweise zu entziehen, gegenüber den zuständigen militärischen oder bürgerlichen Behörden oder Stellen auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
² In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
Verletzung vertraglicher Leistungspflichten
Art. 97 ¹⁶³
1. Wer vorsätzlich in einer Zeit, da Truppen zum Aktivdienste aufgeboten sind, vertraglich übernommene Leistungen für die Armee nicht oder nicht gehörig erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe¹⁶⁴ bestraft.
Liegt der Nichterfüllung Fahrlässigkeit zugrunde, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2. Dieselben Strafen treffen Unterlieferanten, Vermittler oder Angestellte, die die Verletzung des Vertrages verschulden.
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1950, in Kraft seit 1. Juli 1951 ( AS 1951 437 ; BBl 1949 II 137 ).
¹⁶⁴ Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 3 des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3389 ; BBl 1999 1979 ). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Teil des ersten Buches berücksichtigt.