Vorherige Seite
    Militärstrafgesetz (321.0)
    1 - 2118 - 119
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.²⁷⁶
    ² Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
    ³ Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbre­cherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
    ²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 ( AS  57  1269 ; BBl  1940  997 ).
    ²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).

    Verursachung einer Über­schwemmung oder eines Ein­sturzes

    Art. 165
    1.  Wer vorsätzlich eine Überschwemmung oder den Einsturz eines Bauwerks oder den Absturz von Erd- und Felsmassen verursacht und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.²⁷⁷
    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
    Zerstört der Täter in Kriegszeiten der Armee dienende Sachen, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
    2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
    ²⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Juni 1941, in Kraft seit 1. Jan. 1942 ( AS  57  1269 ; BBl  1940  997 ).

    Beschädigung von elektrischen Anlagen, Was­ser­bauten und Schutz­vor­richtungen

    Art. 166
    1.  Wer vorsätzlich
    elektrische Anlagen,
    Wasserbauten, namentlich Dämme, Wehre, Deiche, Schleusen,
    Schutzvorrichtungen gegen Naturereignisse, so gegen Bergsturz oder Lawinen,
    zerstört oder beschädigt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
    Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann auf Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
    2.  Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

    Verbreiten menschlicher Krankheiten

    Art. 167 ²⁷⁸
    Wer aus gemeiner Gesinnung eine gefährliche übertragbare mensch­liche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft.
    ²⁷⁸ Fassung gemäss Art. 86 Ziff. 2 des Epidemiengesetzes vom 28. Sept. 2012 , in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS  2015  1435 ; BBl  2011  311 ).

    Verbreiten einer Tierseuche ²⁷⁹

    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren