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    CH - Schweizer Bundesrecht

    Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina

    Abgeschlossen in Trondheim am 24. Juni 2013 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. März 2014² In Kraft getreten am 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2015) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 17. März 2014 ( AS 2015 83 ).
    Art. 1 Anwendungs- und Geltungsbereich
    1.  Dieses Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet) und Bosnien und Herzegowina wird abgeschlossen im Anschluss an das am 24. Juni 2013³ unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Bosnien und Herzegowina (nachfolgend als das «Freihandelsabkommen» bezeichnet), insbesondere nach Artikel 7 Absatz 2 des Freihandelsabkommens.
    2.  Dieses Abkommen findet Anwendung auf den Handel zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die:
    (a) unter die Kapitel 1−24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren⁴ (nachfolgend als «HS» bezeichnet) fallen und nicht in den Anhängen II und III des Freihandelsabkommens aufgeführt sind; und
    (b) gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a des Freihandelsabkommens von Anhang I erfasst werden.
    3.  Dieses Abkommen findet ebenso Anwendung für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923⁵ zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
    ³ SR 0.632.311.911
    ⁴ SR 0.632.11
    ⁵ SR 0.631.112.514
    Art. 2 Zollkonzessionen
    1.  Die Schweiz gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina Zollkonzessionen nach Anhang 1, sofern für Ausfuhren solcher Erzeugnisse keine Ausfuhrsubventionen durch Bosnien und Herzegowina ausgerichtet werden.
    2.  Bosnien und Herzegowina gewährt auf landwirtschaftlichen Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs Zollkonzessionen nach Anhang 2, sofern für Ausfuhren solcher Erzeugnisse keine Ausfuhrsubventionen durch die Schweiz ausgerichtet werden.
    Art. 3 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
    1.  Vorbehältlich der Ausnahme nach Absatz 2 findet Artikel 8 des Freihandels­abkommens mut a tis mutandis Anwendung auf dieses Abkommen.
    2.  Für die Zwecke dieses Abkommens ist zwischen den Vertragsparteien ausschliesslich die bilaterale Kumulation zulässig.
    Art. 4 Dialog
    Die Vertragsparteien prüfen alle Schwierigkeiten, die sich aus dem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ergeben könnten, und sind bestrebt, angemessene Lösungen zu finden.
    Art. 5 Weitere Liberalisierung
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