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    Schweizerisches Strafgesetzbuch (311.0)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr­dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
    2. Straf­milderung.
    Gründe
    Art. 48
    Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
    a. der Täter gehandelt hat: 1. aus achtenswerten Beweggründen,
    2. in schwerer Bedrängnis,
    3. unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
    4. auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
    b. der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
    c. der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
    d. der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
    e. das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
    Wirkung
    Art. 48 a
    ¹ Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
    ² Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
    3. Konkurrenz
    Art. 49
    ¹ Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun­gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
    ² Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
    ³ Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Al­ters­jahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
    4. Begründungspflicht
    Art. 50
    Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest.
    5. Anrechnung der Unter­suchungshaft
    Art. 51
    Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.³⁷
    ³⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des BG vom 19. Juni 2015 (Änderungen des Sanktionenrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2016 1249 ; BBl 2012 4721 ).

    Vierter Abschnitt: Strafbefreiung sowie Sistierung und Einstellung des Verfahrens ³⁸

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