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    Verkehrsregelnverordnung (741.11)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 43 ¹⁶⁷ Motorräder, Mo­torfahrräder und Fahrräder; Hintereinan­der­fahren
    (Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG)
    ¹ Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahr-rädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:
    a. in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahr-rä­dern;
    b. bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr;
    c. auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Ne­ben­stras­sen;
    d.¹⁶⁸
    in Begegnungszonen.¹⁶⁹
    ² Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motor­fahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.
    ¹⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1977 ( AS 1976 2810 ).
    ¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4487 ).
    ¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 ( AS 1997 2404 ).
    Art. 43 a ¹⁷⁰ Rollstühle und Elektro-Stehroller
    (Art. 43 Abs. 2 SVG)¹⁷¹
    ¹ Nicht motorisierte Rollstühle dürfen von jedermann, motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller nur von gehbehinderten Personen auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen anzupassen.¹⁷²
    ² Rollstühle dürfen auf den für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflä­chen verwendet werden. Dabei gelten die für Radfahrer anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Wenn die Fahrbahn oder ein Radweg benützt wird, müssen die Rollstühle nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen mit einem nach vorn weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht versehen sein.
    ¹⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2005, in Kraft seit 1. März 2006 ( AS 2005 4487 ).
    ¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1315 ).
    ¹⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 ( AS 2015 1315 ).
    Art. 44 ¹⁷³
    ¹⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 2139 ).
    Art. 45 Strassenbahnen
    (Art. 48 SVG)
    ¹ Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren bei Tram­schleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreu­zen auf schmalen Stras­sen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist.
    ² Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt zu gewähren.¹⁷⁴
    ³ Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Stra­s­sen­benützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren.
    ¹⁷⁴ Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 33 der Zollverordnung vom 1. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1469 ).

    2. Teil: Regeln für den übrigen Verkehr

    1. Abschnitt: Fussgänger

    Art. 46 Strassen­benüt­zung
    (Art. 49 Abs. 1 SVG)
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