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    Bundesgesetz über die Krankenversicherung (832.10)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Die Versicherer können Krankheiten, die bei der Aufnahme bestehen, durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschliessen. Das gleiche gilt für frühere Krank­heiten, die erfahrungsgemäss zu Rückfällen führen können.
    ² Der Versicherungsvorbehalt fällt spätestens nach fünf Jahren dahin. Die Versicher­ten können vor Ablauf dieser Frist den Nachweis erbringen, dass der Vorbehalt nicht mehr gerechtfertigt ist.
    ³ Der Versicherungsvorbehalt ist nur gültig, wenn er der versicherten Person schrift­lich mitgeteilt wird und die vorbehaltene Krankheit sowie Beginn und Ende der Vorbehaltsfrist in der Mitteilung genau bezeichnet sind.
    ⁴ Bei einer Erhöhung des versicherten Taggeldes und bei einer Verkürzung der Wartefrist gelten die Absätze 1–3 sinngemäss.
    Art. 70 Wechsel des Versicherers
    ¹ Der neue Versicherer darf keine neuen Vorbehalte anbringen, wenn die versicherte Person den Versicherer wechselt, weil:
    a. die Aufnahme oder die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses dies verlangt; oder
    b. sie aus dem Tätigkeitsbereich des bisherigen Versicherers ausscheidet; oder
    c. der bisherige Versicherer die soziale Krankenversicherung nicht mehr durch­­führt.
    ² Der neue Versicherer kann Vorbehalte des bisherigen Versicherers bis zum Ablauf der ursprünglichen Frist weiterführen.
    ³ Der bisherige Versicherer sorgt dafür, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht auf Freizügigkeit aufgeklärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt der Ver­sicherungsschutz bei ihm bestehen. Die versicherte Person hat ihr Recht auf Frei­zügigkeit innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen.
    ⁴ Der neue Versicherer muss auf Verlangen der versicherten Person das Taggeld im bisherigen Umfang weiterversichern. Er kann dabei die beim bisherigen Versicherer bezogenen Taggelder auf die Dauer der Bezugsberechtigung nach Artikel 72 anrechnen.
    Art. 71 Ausscheiden aus einer Kollektivversicherung
    ¹ Scheidet eine versicherte Person aus der Kollektivversicherung aus, weil sie nicht mehr zu dem im Vertrag umschriebenen Kreis der Versicherten zählt oder weil der Vertrag aufgelöst wird, so hat sie das Recht, in die Einzelversicherung des Versi­che­rers überzutreten. Soweit die versicherte Person in der Einzelversicherung nicht höhere Leistungen versichert, dürfen keine neuen Versicherungsvorbehalte ange­bracht werden; das im Kollektivvertrag massgebende Eintrittsalter ist beizubehalten.
    ² Der Versicherer hat dafür zu sorgen, dass die versicherte Person schriftlich über ihr Recht zum Übertritt in die Einzelversicherung aufgeklärt wird. Unterlässt er dies, so bleibt die versicherte Person in der Kollektivversicherung. Sie hat ihr Über­trittsrecht innert drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen.
    Art. 72 Leistungen
    ¹ Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Tag­geld. Sie können die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränken.
    ¹bis Die übernommenen Leistungen werden der Periode der Arbeitsunfähigkeit zuge­ordnet.¹⁸⁶
    ² Der Taggeldanspruch ent­steht, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte arbeitsun­fähig (Art. 6 ATSG¹⁸⁷) ist.¹⁸⁸ Ist nichts anderes vereinbart, so entsteht der Anspruch am dritten Tag nach der Erkrankung. Der Leistungsbeginn kann gegen eine entsprechende Her­absetzung der Prämie aufgeschoben werden. Wird für den Anspruch auf Tag­geld eine Wartefrist vereinbart, während welcher der Arbeitgeber zur Lohnfortzah­lung verpflichtet ist, so kann die Mindestbezugsdauer des Taggeldes um diese Frist ver­kürzt werden.
    ³ Das Taggeld ist für eine oder mehrere Erkrankun­gen während mindestens 720 Ta­gen innerhalb von 900 Tagen zu leisten. Arti­kel 67 ATSG ist nicht an­wendbar.¹⁸⁹
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