Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung (Zentralisierungsprotokoll)
(Zentralisierungsprotokoll) Abgeschlossen in München am 29. November 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 2005¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Juni 2006 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2007 (Stand am 13. Dezember 2007) ¹ AS 2007 6479
Abschnitt I
(1) (a) Bei Inkrafttreten des Übereinkommens treffen die Vertragsstaaten des Übereinkommens², die gleichzeitig Mitgliedstaaten des durch das Haager Abkommen vom 6. Juni 1947³ errichteten Internationalen Patentinstituts sind, die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle Aktiva und Passiva sowie das gesamte Personal des Internationalen Patentinstituts spätestens zu dem in Artikel 162 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Zeitpunkt auf das Europäische Patentamt übertragen werden. Diese Übertragung erfolgt im Wege eines Vertrags zwischen dem Internationalen Patentinstitut und der Europäischen Patentorganisation. Die oben erwähnten Staaten und die anderen Vertragsstaaten des Übereinkommens treffen die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass dieser Vertrag spätestens zu dem in Artikel 162 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen Zeitpunkt angewendet wird. Die Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts, die gleichzeitig Vertragsstaaten des Übereinkommens sind, verpflichten sich ferner, ihre Mitgliedschaft am Haager Abkommen zum Zeitpunkt der Anwendung des Vertrags zu beenden.
(b) Die Vertragsstaaten des Übereinkommens treffen die notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Aktiva und Passiva sowie das gesamte Personal des Internationalen Patentinstituts in das Europäische Patentamt nach Massgabe des unter Buchstabe a erwähnten Vertrags übernommen werden. Das Europäische Patentamt übernimmt von der Anwendung dieses Vertrags an einerseits die Aufgaben, die dem Internationalen Patentinstitut am Tag der Auflage des Übereinkommens zur Unterzeichnung obliegen, insbesondere diejenigen, die es zu diesem Zeitpunkt gegenüber seinen Mitgliedstaaten wahrnimmt, wobei es unerheblich ist, ob diese Staaten Vertragsstaaten des Übereinkommens werden oder nicht, und andererseits die Aufgaben, zu deren Wahrnehmung es sich bei Inkrafttreten des Übereinkommens gegenüber Staaten verpflichtet hat, die in diesem Zeitpunkt sowohl Mitgliedstaaten des Internationalen Patentinstituts als auch Vertragsstaaten des Übereinkommens sind. Ausserdem kann der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation dem Europäischen Patentamt weitere Aufgaben auf dem Gebiet der Recherche übertragen.
(c) Die obengenannten Verpflichtungen beziehen sich sinngemäss auch auf die gemäss dem Haager Abkommen geschaffene Dienststelle unter den im Abkommen zwischen dem Internationalen Patentinstitut und der Regierung des beteiligten Vertragsstaats vorgesehenen Bedingungen. Diese Regierung verpflichtet sich, mit der Europäischen Patentorganisation ein neues Abkommen, das das bereits bestehende Abkommen mit dem Internationalen Patentinstitut ablöst, zu schliessen, um die Bestimmungen über die Organisation, die Tätigkeit und die Finanzierung der Dienststelle mit diesem Protokoll in Einklang zu bringen.
(2) Die Vertragsstaaten des Übereinkommens verzichten zu dem in Artikel 162 Absatz 1 des Übereinkommens genannten Zeitpunkt vorbehaltlich des Abschnitts III für ihre Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz zugunsten des Europäischen Patentamts auf die Tätigkeit als Internationale Recherchenbehörde nach dem Zusammenarbeitsvertrag⁴.