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    Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (172.042.110)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ² Auslagen sind auch von den Behörden und Institutionen zu vergüten, die nach Artikel 3 von der Gebührenpflicht befreit sind. Ausgenommen sind kleine Beträge sowie Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a, wenn sie im direkten Kontakt zwischen der erbringenden und der durch diese Dienstleistung begünstigten Stelle entstehen.
    ³ Auslagen, die in Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. De­zember 2002¹⁷ entstehen, gehen zulasten des Zivilstandsamtes.¹⁸
    ⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
    ¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
    ¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
    ¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
    ¹³ SR 211.112.2
    ¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004 ( AS 2004 2903 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
    ¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ( AS 2018 89 ).
    ¹⁶ SR 211.435.1
    ¹⁷ SR 151.3
    ¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
    Art. 8 ¹⁹
    ¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
    Art. 9 Vorschuss und Zwischenabrechnung
    Gebührenpflichtige Personen können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses für die Gebühren und Auslagen oder zur Begleichung einer Zwischenabrechnung angehalten werden.
    Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel
    ¹ Die Gebühr wird festgesetzt, sobald die Dienstleistung erbracht worden ist.
    ² Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde bei der übergeordneten Verwal­tungseinheit erhoben werden. Die Artikel 89 und 90 ZStV²⁰ sind anwendbar.²¹
    ³ Bei Gebührenverfügungen im Bereich der Auskunft aus dem Spenderdatenver­zeichnis richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998²².²³
    ²⁰ SR 211.112.2
    ²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
    ²² SR 810.11
    ²³ Eingefügt durch Art. 27 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dez. 2000, in Kraft seit 1.Jan. 2001 ( AS 2000 3068 ).
    Art. 11 Zahlungsfrist
    Die Gebühr ist innert einer Frist von 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen.
    Art. 12 Inkasso
    ¹ Die Gebühren können per Nachnahme erhoben werden, wenn die gebührenpflich­tige Person damit einverstanden ist oder besondere Umstände dies rechtfertigen.
    ² Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des Eidgenös­si­schen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
    ³ Soweit nicht Bundesstellen betroffen sind, richten sich die Gebühren für das Mahnwesen nach kantonalem Recht.²⁴
    ²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
    Art. 13 ²⁵ Gebührenerlass oder -ermässigung und Verzicht auf Auslagenersatz
    ¹ Gebühren und Auslagen können aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden, namentlich:
    a. bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person;
    b. wenn die Dienstleistung im öffentlichen Interesse liegt oder einem gemeinnützigen Zweck dient;
    c.²⁶
    für einfache Auskünfte und kleinere Verrichtungen.
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