² Auslagen sind auch von den Behörden und Institutionen zu vergüten, die nach Artikel 3 von der Gebührenpflicht befreit sind. Ausgenommen sind kleine Beträge sowie Kosten nach Absatz 1 Buchstabe a, wenn sie im direkten Kontakt zwischen der erbringenden und der durch diese Dienstleistung begünstigten Stelle entstehen.
³ Auslagen, die in Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹⁷ entstehen, gehen zulasten des Zivilstandsamtes.¹⁸
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
¹³ SR 211.112.2
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2004 ( AS 2004 2903 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ( AS 2018 89 ).
¹⁶ SR 211.435.1
¹⁷ SR 151.3
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
Art. 8 ¹⁹
¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
Art. 9 Vorschuss und Zwischenabrechnung
Gebührenpflichtige Personen können zur Leistung eines angemessenen Vorschusses für die Gebühren und Auslagen oder zur Begleichung einer Zwischenabrechnung angehalten werden.
Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel
¹ Die Gebühr wird festgesetzt, sobald die Dienstleistung erbracht worden ist.
² Gegen die Gebührenverfügung kann Beschwerde bei der übergeordneten Verwaltungseinheit erhoben werden. Die Artikel 89 und 90 ZStV²⁰ sind anwendbar.²¹
³ Bei Gebührenverfügungen im Bereich der Auskunft aus dem Spenderdatenverzeichnis richtet sich der Rechtsmittelweg nach dem Fortpflanzungsmedizingesetz vom 18. Dezember 1998²².²³
²⁰ SR 211.112.2
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
²² SR 810.11
²³ Eingefügt durch Art. 27 der Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 4. Dez. 2000, in Kraft seit 1.Jan. 2001 ( AS 2000 3068 ).
Art. 11 Zahlungsfrist
Die Gebühr ist innert einer Frist von 30 Tagen seit Rechtskraft der Verfügung zu bezahlen.
Art. 12 Inkasso
¹ Die Gebühren können per Nachnahme erhoben werden, wenn die gebührenpflichtige Person damit einverstanden ist oder besondere Umstände dies rechtfertigen.
² Im Ausland sind die Gebühren in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Den Umrechnungskurs bestimmen die Vertretungen nach Weisung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
³ Soweit nicht Bundesstellen betroffen sind, richten sich die Gebühren für das Mahnwesen nach kantonalem Recht.²⁴
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 3037 ).
Art. 13 ²⁵ Gebührenerlass oder -ermässigung und Verzicht auf Auslagenersatz
¹ Gebühren und Auslagen können aus wichtigen Gründen ermässigt oder erlassen werden, namentlich:
a. bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person;
b. wenn die Dienstleistung im öffentlichen Interesse liegt oder einem gemeinnützigen Zweck dient;
c.²⁶
für einfache Auskünfte und kleinere Verrichtungen.